Krankenhaus-Zuzahlung ist der gesetzlich vorgeschriebene Eigenanteil, den gesetzlich krankenversicherte Patienten in Deutschland bei einem vollstationären Krankenhausaufenthalt aus eigener Tasche zahlen müssen. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich im Fünften Buch Sozialgesetzbuch, konkret in § 39 Abs. 4 SGB V. Im Jahr 2026 beträgt diese Zuzahlung weiterhin 10 Euro pro Kalendertag. Um Patienten vor einer finanziellen Überlastung zu schützen, ist die Zuzahlungspflicht auf maximal 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Das bedeutet, dass die maximale finanzielle Belastung durch die Krankenhaus-Zuzahlung im Jahr 2026 bei exakt 280 Euro liegt. Der Aufnahme- und der Entlassungstag werden dabei jeweils als voller Tag mitgerechnet. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von dieser Zuzahlungspflicht generell befreit.
Im praktischen Alltag betrifft die Krankenhaus-Zuzahlung Millionen von gesetzlich Versicherten, die wegen einer Operation, einer schweren Erkrankung oder nach einem Unfall stationär behandelt werden müssen. Die Krankenhäuser sind gesetzlich verpflichtet, diesen Betrag im Auftrag der Krankenkassen direkt vom Patienten einzuziehen. Oft erhalten Patienten einige Wochen nach ihrer Entlassung eine entsprechende Rechnung der Klinik. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Zuzahlung unabhängig von den tatsächlichen Kosten der medizinischen Behandlung anfällt und lediglich einen Beitrag zu den Unterbringungs- und Verpflegungskosten darstellt. Wer innerhalb eines Jahres mehrfach im Krankenhaus behandelt wird, muss die Tage zusammenrechnen. Sobald die Grenze von 28 Tagen erreicht ist, stellt die Krankenkasse(Werbung, Affiliate-Link zu amazon.de – § 5a Abs. 4 UWG) auf Antrag eine Befreiungsbescheinigung für den Rest des Jahres aus. Auch bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus beginnt die Zählung nicht von vorn.
Für das Jahr 2027 sind derzeit keine Erhöhungen des täglichen Zuzahlungsbetrags von 10 Euro geplant, jedoch wird im Rahmen der großen Krankenhausreform diskutiert, ob bestimmte ambulante Operationen, die bisher stationär durchgeführt wurden, von der Zuzahlungspflicht ausgenommen bleiben. Patienten, die aufgrund eines geringen Einkommens die finanzielle Belastungsgrenze von 2 Prozent beziehungsweise 1 Prozent bei chronisch Kranken ihres jährlichen Bruttoeinkommens überschreiten, können sich von allen gesetzlichen Zuzahlungen befreien lassen. Die Krankenhaus-Zuzahlung wird dabei voll auf diese Belastungsgrenze angerechnet. Um die persönliche Belastungsgrenze zu ermitteln, kann ein Blick auf das eigene Einkommen sehr hilfreich sein. Hierbei bietet der Brutto-Netto-Rechner auf rechn24.de eine gute Orientierung, um das maßgebliche Einkommen für solche Berechnungen besser einzuschätzen und rechtzeitig einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen. Privatversicherte sind von dieser spezifischen Regelung im SGB V übrigens nicht betroffen, da sich ihre Eigenbeteiligungen nach den individuellen Tarifbedingungen richten.