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GlossarSteuernAktualisiert:

Einkommensteuererklärung

Jährliche Erklärung an das Finanzamt; Pflicht in vielen Fällen (Steuerklassen III/V, Nebeneinkünfte > 410 €).

Einkommensteuererklärung ist die schriftliche oder elektronische Darlegung der Einkommensverhältnisse eines Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt. Sie dient als Grundlage für die Festsetzung der zu zahlenden Einkommensteuer für ein bestimmtes Kalenderjahr. Gesetzlich geregelt ist die Pflicht zur Abgabe im Einkommensteuergesetz, insbesondere in § 25 EStG sowie § 46 EStG für Arbeitnehmer. Für das Steuerjahr 2026 liegt der steuerliche Grundfreibetrag bei 12.084 Euro für Ledige und 24.168 Euro für Verheiratete. Bis zu diesem Einkommen fällt keine Einkommensteuer an. Wer darüber hinaus verdient, muss sein Einkommen versteuern, wobei der Eingangssteuersatz bei 14 Prozent beginnt und der Spitzensteuersatz von 42 Prozent ab einem zu versteuernden Einkommen von 68.430 Euro greift. Die Reichensteuer von 45 Prozent wird ab 277.826 Euro fällig.

Im praktischen Alltag betrifft die Einkommensteuererklärung nahezu jeden Bürger, der Einkünfte erzielt. Arbeitnehmer, deren Lohnsteuer(Werbung, Affiliate-Link zu amazon.de – § 5a Abs. 4 UWG) bereits monatlich vom Arbeitgeber abgeführt wird, sind nicht immer zur Abgabe verpflichtet. Eine Pflichtveranlagung besteht jedoch in vielen Fällen, beispielsweise wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen und die Steuerklassenkombination III und V oder IV mit Faktor gewählt haben. Ebenso besteht eine Abgabepflicht, wenn Nebeneinkünfte wie Mieteinnahmen oder Renten den Betrag von 410 Euro im Jahr übersteigen oder wenn Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld, Elterngeld oder Krankengeld von mehr als 410 Euro bezogen wurden. Diese Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt und können zu Steuernachzahlungen führen. Für Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende ist die jährliche Erklärung ohnehin obligatorisch. Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann eine freiwillige Antragsveranlagung durchführen, was sich oft lohnt, da im Durchschnitt eine Steuererstattung von über 1.000 Euro winkt. Der Brutto-Netto-Rechner auf rechn24.de zeigt bereits im Vorfeld, wie viel vom Bruttogehalt nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben übrig bleibt und hilft bei der Einschätzung der Steuerlast.

Mit Blick auf die kommenden Jahre sind weitere Anpassungen vorgesehen. Geplant ab 2027 ist eine erneute Anhebung des Grundfreibetrags, um die kalte Progression weiter abzumildern und die Inflation auszugleichen. Zudem wird die Digitalisierung der Finanzverwaltung weiter vorangetrieben, sodass die elektronische Übermittlung via ELSTER(Werbung, Affiliate-Link zu amazon.de – § 5a Abs. 4 UWG) zunehmend durch vorausgefüllte Steuererklärungen vereinfacht wird. Die reguläre Abgabefrist für die Steuererklärung(Werbung, Affiliate-Link zu amazon.de – § 5a Abs. 4 UWG) 2026 endet für nicht beratene Steuerpflichtige voraussichtlich am 31. Juli 2027, während Personen, die einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragen, in der Regel bis Ende Februar 2028 Zeit haben. Wer seine Erklärung verspätet einreicht, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Dieser beträgt für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro pro Monat. Daher ist es wichtig, die Fristen im Auge zu behalten oder rechtzeitig eine Fristverlängerung beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.

Praxis-Beispiel

Beispiel: Herr Müller ist ledig und arbeitet als Angestellter. Im Jahr 2026 erzielt er ein Bruttoeinkommen von 45.000 Euro. Sein Arbeitgeber hat bereits monatlich Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt. Herr Müller hat jedoch einen täglichen Arbeitsweg von 30 Kilometern und kann somit die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen. Für 220 Arbeitstage ergibt das 1.980 Euro. Da dieser Betrag den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigt, mindert sich sein zu versteuerndes Einkommen entsprechend. Nach Einreichung seiner freiwilligen Steuererklärung berechnet das Finanzamt seine tatsächliche Steuerlast neu. Das Ergebnis ist erfreulich: Herr Müller erhält eine Steuererstattung in Höhe von 350 Euro auf sein Bankkonto überwiesen.

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Häufige Fragen

Muss ich als normaler Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgeben?+

Als normaler Arbeitnehmer mit Steuerklasse I oder IV sind Sie in der Regel nicht zur Abgabe verpflichtet, da die Lohnsteuer bereits vom Arbeitgeber abgeführt wird. Eine Pflicht besteht jedoch, wenn Sie Nebeneinkünfte oder Lohnersatzleistungen über 410 Euro im Jahr bezogen haben oder wenn Sie und Ihr Ehepartner die Steuerklassen III und V gewählt haben. Eine freiwillige Abgabe lohnt sich oft.

Bis wann muss die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden?+

Für das Steuerjahr 2026 endet die reguläre Abgabefrist für Personen, die zur Abgabe verpflichtet sind und diese selbst erstellen, voraussichtlich am 31. Juli 2027. Wenn Sie die Erklärung durch einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein anfertigen lassen, verlängert sich die Frist in der Regel bis Ende Februar 2028. Bei einer freiwilligen Abgabe haben Sie vier Jahre Zeit.

Verwandte Begriffe

Quelle: Bundesfinanzministerium

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