Einkommensteuererklärung ist die schriftliche oder elektronische Darlegung der Einkommensverhältnisse eines Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt. Sie dient als Grundlage für die Festsetzung der zu zahlenden Einkommensteuer für ein bestimmtes Kalenderjahr. Gesetzlich geregelt ist die Pflicht zur Abgabe im Einkommensteuergesetz, insbesondere in § 25 EStG sowie § 46 EStG für Arbeitnehmer. Für das Steuerjahr 2026 liegt der steuerliche Grundfreibetrag bei 12.084 Euro für Ledige und 24.168 Euro für Verheiratete. Bis zu diesem Einkommen fällt keine Einkommensteuer an. Wer darüber hinaus verdient, muss sein Einkommen versteuern, wobei der Eingangssteuersatz bei 14 Prozent beginnt und der Spitzensteuersatz von 42 Prozent ab einem zu versteuernden Einkommen von 68.430 Euro greift. Die Reichensteuer von 45 Prozent wird ab 277.826 Euro fällig.
Im praktischen Alltag betrifft die Einkommensteuererklärung nahezu jeden Bürger, der Einkünfte erzielt. Arbeitnehmer, deren Lohnsteuer(Werbung, Affiliate-Link zu amazon.de – § 5a Abs. 4 UWG) bereits monatlich vom Arbeitgeber abgeführt wird, sind nicht immer zur Abgabe verpflichtet. Eine Pflichtveranlagung besteht jedoch in vielen Fällen, beispielsweise wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen und die Steuerklassenkombination III und V oder IV mit Faktor gewählt haben. Ebenso besteht eine Abgabepflicht, wenn Nebeneinkünfte wie Mieteinnahmen oder Renten den Betrag von 410 Euro im Jahr übersteigen oder wenn Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld, Elterngeld oder Krankengeld von mehr als 410 Euro bezogen wurden. Diese Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt und können zu Steuernachzahlungen führen. Für Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende ist die jährliche Erklärung ohnehin obligatorisch. Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann eine freiwillige Antragsveranlagung durchführen, was sich oft lohnt, da im Durchschnitt eine Steuererstattung von über 1.000 Euro winkt. Der Brutto-Netto-Rechner auf rechn24.de zeigt bereits im Vorfeld, wie viel vom Bruttogehalt nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben übrig bleibt und hilft bei der Einschätzung der Steuerlast.
Mit Blick auf die kommenden Jahre sind weitere Anpassungen vorgesehen. Geplant ab 2027 ist eine erneute Anhebung des Grundfreibetrags, um die kalte Progression weiter abzumildern und die Inflation auszugleichen. Zudem wird die Digitalisierung der Finanzverwaltung weiter vorangetrieben, sodass die elektronische Übermittlung via ELSTER(Werbung, Affiliate-Link zu amazon.de – § 5a Abs. 4 UWG) zunehmend durch vorausgefüllte Steuererklärungen vereinfacht wird. Die reguläre Abgabefrist für die Steuererklärung(Werbung, Affiliate-Link zu amazon.de – § 5a Abs. 4 UWG) 2026 endet für nicht beratene Steuerpflichtige voraussichtlich am 31. Juli 2027, während Personen, die einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragen, in der Regel bis Ende Februar 2028 Zeit haben. Wer seine Erklärung verspätet einreicht, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Dieser beträgt für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro pro Monat. Daher ist es wichtig, die Fristen im Auge zu behalten oder rechtzeitig eine Fristverlängerung beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.