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GlossarSteuernAktualisiert:

Progressionsvorbehalt

Steuerfreie Lohnersatzleistungen erhöhen den Steuersatz auf das übrige Einkommen.

Progressionsvorbehalt ist eine steuerrechtliche Regelung im deutschen Einkommensteuergesetz, genauer in § 32b EStG, die sicherstellt, dass bestimmte steuerfreie Einnahmen den Steuersatz für das übrige, steuerpflichtige Einkommen erhöhen. Zu diesen Einnahmen zählen vor allem Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I, Elterngeld, Krankengeld oder Mutterschaftsgeld. Obwohl auf diese Leistungen selbst keine Einkommensteuer anfällt, werden sie bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes berücksichtigt. Dies führt dazu, dass das reguläre Einkommen mit einem höheren Prozentsatz besteuert wird, als es ohne die Lohnersatzleistungen der Fall wäre. Der Gesetzgeber begründet dies mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen. Wer neben seinem Gehalt noch steuerfreie Leistungen bezieht, ist wirtschaftlich leistungsfähiger und soll daher einen höheren Steuersatz auf sein steuerpflichtiges Einkommen zahlen. Im Jahr 2026 liegt der Grundfreibetrag bei 12.084 Euro für Ledige und 24.168 Euro für Verheiratete. Erst wenn das zu versteuernde Einkommen diese Grenzen übersteigt, greift die Steuerpflicht und damit auch der Progressionsvorbehalt.

Im praktischen Alltag betrifft der Progressionsvorbehalt Millionen von Arbeitnehmern und Familien. Typische Situationen entstehen, wenn ein Arbeitnehmer im Laufe des Jahres arbeitslos wird und Arbeitslosengeld bezieht, oder wenn Eltern nach der Geburt eines Kindes Elterngeld erhalten. Auch längere Krankheitsphasen mit Krankengeldbezug lösen den Progressionsvorbehalt aus. Wer im Kalenderjahr mehr als 410 Euro an solchen Lohnersatzleistungen erhält, ist gesetzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Dies führt bei vielen Betroffenen zu einer bösen Überraschung in Form einer Steuernachzahlung, da die monatlichen Lohnsteuerabzüge des Arbeitgebers den Progressionsvorbehalt nicht berücksichtigen. Um solche Nachzahlungen besser einschätzen zu können, hilft ein Blick auf den Brutto-Netto-Rechner auf rechn24.de, der die steuerlichen Auswirkungen verschiedener Einkommensarten transparent darstellt. Es ist ratsam, bei Bezug von Lohnersatzleistungen finanzielle Rücklagen für eine mögliche Steuernachzahlung zu bilden.

Mit Blick auf die kommenden Jahre gibt es immer wieder politische Diskussionen über eine Reform oder gar Abschaffung des Progressionsvorbehalts, um Familien und Kranke steuerlich zu entlasten. Für das Jahr 2027 sind jedoch bislang keine grundlegenden Änderungen an der Systematik des § 32b EStG geplant. Die Freibeträge und Tarifgrenzen werden voraussichtlich im Rahmen des Inflationsausgleichsgesetzes weiter angepasst, was indirekt auch die Auswirkungen des Progressionsvorbehalts abmildern kann. Dennoch bleibt das Grundprinzip bestehen, dass steuerfreie Lohnersatzleistungen den Steuersatz auf das übrige Einkommen in die Höhe treiben. Steuerpflichtige müssen sich also auch in Zukunft darauf einstellen, dass der Bezug von Elterngeld oder Krankengeld zu einer höheren Steuerbelastung des regulären Arbeitseinkommens führt.

Praxis-Beispiel

Beispiel: Herr Müller hat im Jahr 2026 ein zu versteuerndes Einkommen von 40.000 Euro. Ohne weitere Einkünfte läge sein Steuersatz bei etwa 20 Prozent, was 8.000 Euro Einkommensteuer entspricht. Wegen einer längeren Krankheit bezog er zusätzlich 6.000 Euro Krankengeld. Das Krankengeld bleibt steuerfrei, wird aber zur Ermittlung des Steuersatzes fiktiv addiert. Für 46.000 Euro ergibt sich ein Steuersatz von 22 Prozent. Dieser höhere Satz wird nun auf die 40.000 Euro angewendet. Herr Müller muss somit 8.800 Euro Steuern zahlen. Der Progressionsvorbehalt führt in diesem Fall zu einer Mehrbelastung von 800 Euro.

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Häufige Fragen

Muss ich wegen des Progressionsvorbehalts immer Steuern nachzahlen?+

Nicht zwingend, aber es ist sehr wahrscheinlich. Wenn Sie im Kalenderjahr mehr als 410 Euro an Lohnersatzleistungen wie Elterngeld oder Kurzarbeitergeld erhalten haben, sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Da der Arbeitgeber diese Leistungen beim monatlichen Lohnsteuerabzug nicht kennt, wird oft zu wenig Steuer einbehalten, was dann zu einer Nachzahlung führt.

Welche Einnahmen unterliegen dem Progressionsvorbehalt?+

Dem Progressionsvorbehalt unterliegen vor allem staatliche Lohnersatzleistungen. Dazu gehören Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld und Insolvenzgeld. Nicht betroffen sind hingegen das Bürgergeld, Wohngeld oder Kindergeld. Auch Minijobs auf 538-Euro-Basis haben keinen Einfluss auf den Progressionsvorbehalt, da sie pauschal versteuert werden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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