Behinderten-Pauschbetrag ist ein steuerlicher Freibetrag, der Menschen mit Behinderung einen pauschalen Ausgleich für die typischen Mehraufwendungen bietet, die durch ihre Behinderung im Alltag entstehen. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 33b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Durch die Inanspruchnahme dieses Pauschbetrags entfällt für die Betroffenen die Pflicht, sämtliche krankheits- oder behinderungsbedingten Kosten, wie etwa für Medikamente, spezielle Pflegehilfsmittel oder erhöhten Wäschebedarf, einzeln durch Belege gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) und reicht im Jahr 2026 von 384 Euro bei einem GdB von 20 bis zu 7.400 Euro für Menschen, die blind, taubblind oder hilflos sind (Merkzeichen Bl, TBl oder H).
Im praktischen Alltag bedeutet der Behinderten-Pauschbetrag eine erhebliche Erleichterung bei der jährlichen Einkommensteuererklärung. Betroffen sind Arbeitnehmer, Selbstständig(Werbung, Affiliate-Link zu amazon.de – § 5a Abs. 4 UWG)e und Rentner, bei denen ein entsprechender GdB durch das Versorgungsamt festgestellt wurde. Sobald der Pauschbetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eingetragen ist, wird er bereits monatlich beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt, was zu einem höheren monatlichen Nettogehalt führt. Wer den Betrag nicht eintragen lässt, kann ihn rückwirkend über die Steuererklärung(Werbung, Affiliate-Link zu amazon.de – § 5a Abs. 4 UWG) geltend machen und erhält dann eine entsprechende Steuererstattung. Der Brutto-Netto-Rechner auf rechn24.de zeigt sehr anschaulich, wie sich die Eintragung des Freibetrags direkt auf die monatliche Auszahlung auswirkt. Typische Situationen umfassen auch Eltern von Kindern mit Behinderung, die den Pauschbetrag des Kindes auf sich übertragen lassen können, sofern das Kind ihn nicht selbst in Anspruch nimmt.
Mit Blick auf die kommenden Jahre wird intensiv über eine weitere Dynamisierung der Beträge diskutiert. Geplant ab 2027 ist eine automatische Anpassung der Pauschbeträge an die allgemeine Preisentwicklung, um den inflationsbedingten Kaufkraftverlust bei den Betroffenen auszugleichen. Bislang mussten die Beträge durch separate Gesetzgebungsverfahren angehoben werden, was oft zu jahrelangem Stillstand führte. Für das Steuerjahr 2026 gelten jedoch weiterhin die festen Staffelbeträge, die zuletzt im Jahr 2021 verdoppelt wurden. Es bleibt wichtig, bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes rechtzeitig einen Verschlimmerungsantrag beim Versorgungsamt zu stellen, um gegebenenfalls in eine höhere Stufe des Pauschbetrags zu rutschen und so die steuerliche Entlastung zu maximieren.