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GlossarSozialleistungenAktualisiert:

Bedarfsgemeinschaft

Im Bürgergeld lebende und wirtschaftende Personen werden gemeinsam betrachtet (Antragsteller + Partner + Kinder).

Bedarfsgemeinschaft ist ein zentraler Begriff im deutschen Sozialrecht, insbesondere im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), das die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld(Werbung, Affiliate-Link zu amazon.de – § 5a Abs. 4 UWG)) regelt. Eine Bedarfsgemeinschaft umfasst Personen, die im selben Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften. Das Gesetz geht davon aus, dass diese Personen ihr Einkommen und Vermögen teilen, um den gemeinsamen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören in der Regel der erwerbsfähige Leistungsberechtigte, dessen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte, Lebenspartner oder eine Person, die mit dem Leistungsberechtigten in einem eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Verhältnis zusammenlebt. Ebenfalls dazu zählen die im Haushalt lebenden unverheirateten Kinder, sofern sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können.

Im Jahr 2026 gelten für die Berechnung der Leistungen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft spezifische Regelbedarfe. Für alleinstehende Personen oder Alleinerziehende beträgt der Regelbedarf 563 Euro monatlich. Leben zwei erwachsene Partner in einer Bedarfsgemeinschaft, erhalten sie jeweils 506 Euro. Für Kinder und Jugendliche gelten gestaffelte Sätze: Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten 471 Euro, Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 390 Euro und Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 357 Euro. Diese Beträge bilden die Grundlage zur Ermittlung des Gesamtbedarfs der Gemeinschaft, von dem anrechenbares Einkommen und Vermögen der Mitglieder abgezogen wird.

In der Praxis bedeutet die Einstufung als Bedarfsgemeinschaft, dass das Einkommen eines Partners direkt auf den Leistungsanspruch des anderen Partners angerechnet wird. Wenn beispielsweise ein Partner ein ausreichendes Einkommen erzielt, kann dies dazu führen, dass der andere Partner keinen Anspruch auf Bürgergeld hat, selbst wenn er arbeitslos ist. Dies betrifft viele Paare, die zusammenziehen, da nach einem Jahr des Zusammenlebens in der Regel eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vermutet wird. Der Bürgergeld-Rechner auf rechn24.de hilft dabei, die individuellen Ansprüche unter Berücksichtigung aller Einkünfte und Freibeträge der Bedarfsgemeinschaft präzise zu ermitteln.

Mit Blick auf das Jahr 2027 sind weitere Anpassungen der Regelbedarfe entsprechend der Inflations- und Lohnentwicklung zu erwarten. Zudem wird diskutiert, die Freibeträge für Erwerbseinkommen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft anzupassen, um stärkere Anreize für die Arbeitsaufnahme zu schaffen. Geplant ab 2027 ist eine stärkere Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen, was die Berechnung für Patchwork-Familien verändern könnte. Die genaue Ausgestaltung bleibt jedoch abhängig von den kommenden gesetzgeberischen Beschlüssen.

Praxis-Beispiel

Beispiel: Anna und Bernd leben unverheiratet in einer gemeinsamen Wohnung und bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Anna ist arbeitslos, Bernd verdient netto 1.800 Euro im Monat. Der gemeinsame Regelbedarf für 2026 beträgt zweimal 506 Euro, also 1.012 Euro, zuzüglich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 700 Euro. Der Gesamtbedarf liegt somit bei 1.712 Euro. Da Bernds bereinigtes Nettoeinkommen nach Abzug der Freibeträge diesen Bedarf deckt, hat die Bedarfsgemeinschaft keinen Anspruch auf zusätzliches Bürgergeld. Anna erhält somit keine eigenen Leistungen, da Bernds Einkommen voll angerechnet wird.

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Häufige Fragen

Ab wann gilt man beim Zusammenziehen als Bedarfsgemeinschaft?+

Grundsätzlich wird eine Bedarfsgemeinschaft vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben, ein gemeinsames Kind versorgen, Kinder oder Angehörige im Haushalt betreuen oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. In diesen Fällen geht das Jobcenter von einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft aus.

Gehören volljährige Kinder über 25 Jahre noch zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern?+

Nein, Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, gehören nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern, auch wenn sie weiterhin im selben Haushalt leben. Sie bilden ab diesem Zeitpunkt eine eigene Bedarfsgemeinschaft und können einen eigenen Antrag auf Bürgergeld stellen, unabhängig vom Einkommen der Eltern.

Verwandte Begriffe

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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