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GlossarSteuernAktualisiert:

Außergewöhnliche Belastungen

Auch bekannt als: § 33 EStG

Privat veranlasste Ausgaben, die zwangsläufig entstehen (Krankheit, Behinderung, Unterhalt) – steuermindernd.

Außergewöhnliche Belastungen ist ein steuerlicher Begriff für private Ausgaben, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und deutlich höher sind als bei der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in Paragraph 33 des Einkommensteuergesetzes. Zwangsläufig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass man sich den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Typische Beispiele sind hohe Krankheitskosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, Pflegekosten für Angehörige, Beerdigungskosten oder Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat nach Naturkatastrophen. Damit diese Kosten steuermindernd wirken, müssen sie die sogenannte zumutbare Eigenbelastung überschreiten. Diese Grenze wird individuell berechnet und hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder ab. Sie liegt im Jahr 2026 je nach Konstellation zwischen ein und sieben Prozent der Einkünfte. Nur der Teil der Ausgaben, der diese individuelle Grenze übersteigt, kann in der Steuererklärung(Werbung, Affiliate-Link zu amazon.de – § 5a Abs. 4 UWG) geltend gemacht werden und reduziert das zu versteuernde Einkommen. Ein lediger Arbeitnehmer ohne Kinder mit einem Einkommen von 50.000 Euro hat beispielsweise eine höhere Zumutbarkeitsgrenze als eine Familie mit drei Kindern und demselben Einkommen.

Im praktischen Alltag sind außergewöhnliche Belastungen besonders für Menschen relevant, die chronisch krank sind, eine Behinderung haben oder pflegebedürftige Angehörige unterstützen. Auch Eltern, die Unterhalt für volljährige Kinder in der Ausbildung zahlen, können unter bestimmten Voraussetzungen profitieren. Die Auswirkungen auf die Steuerlast können erheblich sein, da die abziehbaren Beträge direkt das zu versteuernde Einkommen mindern. Wer beispielsweise teure Zahnersatzbehandlungen, notwendige Kuraufenthalte, Brillen oder spezielle medizinische Hilfsmittel selbst bezahlen muss, sollte alle Belege sorgfältig sammeln. Es ist wichtig, dass die medizinische Notwendigkeit bei bestimmten Behandlungen oft vorab durch ein amtsärztliches Attest nachgewiesen werden muss, damit das Finanzamt die Kosten anerkennt. Fahrtkosten zu Ärzten oder Therapien können ebenfalls mit einer Pauschale von 30 Cent pro Kilometer angesetzt werden. Um die potenzielle Steuerersparnis durch solche Ausgaben vorab abzuschätzen, kann der Brutto-Netto-Rechner auf rechn24.de eine nützliche Orientierung bieten, indem er zeigt, wie sich ein geringeres zu versteuerndes Einkommen auf die tatsächliche Steuerlast auswirkt.

Mit Blick auf die kommenden Jahre gibt es Diskussionen über Anpassungen bei den außergewöhnlichen Belastungen. Geplant ab 2027 ist eine mögliche Vereinfachung bei der Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung, um Familien mit mittleren Einkommen stärker zu entlasten. Die bisherige stufenweise Berechnung führt oft zu komplexen Ermittlungen, die durch eine flachere prozentuale Regelung ersetzt werden könnten. Zudem wird debattiert, die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, die eng mit den außergewöhnlichen Belastungen verknüpft sind, weiter an die allgemeine Preisentwicklung anzupassen. Bis diese Änderungen in Kraft treten, bleibt es für das Steuerjahr 2026 entscheidend, alle relevanten Ausgaben lückenlos zu dokumentieren und in der Steuererklärung anzugeben, um die individuelle Steuerlast optimal zu senken. Jeder Euro über der Zumutbarkeitsgrenze zählt und bringt bares Geld vom Finanzamt zurück.

Praxis-Beispiel

Beispiel: Eine verheiratete Familie mit zwei Kindern hat im Jahr 2026 einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 Euro. In diesem Jahr fallen hohe Krankheitskosten für eine Zahnbehandlung und eine neue Brille in Höhe von insgesamt 4.500 Euro an, die nicht von der Krankenkasse erstattet werden. Die zumutbare Eigenbelastung liegt für diese Familie bei drei Prozent der Einkünfte, was 1.800 Euro entspricht. Die Familie kann somit die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten und der zumutbaren Belastung steuerlich geltend machen. Das bedeutet, dass 2.700 Euro als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung abgesetzt werden können und das zu versteuernde Einkommen entsprechend mindern.

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Häufige Fragen

Welche Krankheitskosten kann ich als außergewöhnliche Belastung absetzen?+

Sie können alle medizinisch notwendigen Krankheitskosten absetzen, die nicht von Ihrer Krankenkasse erstattet werden. Dazu gehören Zuzahlungen für Medikamente, Kosten für Zahnersatz, Brillen, Hörgeräte sowie Fahrtkosten zu Ärzten und Therapien. Wichtig ist, dass die Behandlungen von zugelassenen Ärzten oder Heilpraktikern durchgeführt werden und Sie alle Rechnungen als Nachweis für das Finanzamt aufbewahren.

Wo trage ich die außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung ein?+

Die außergewöhnlichen Belastungen werden in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen der jährlichen Einkommensteuererklärung eingetragen. Dort gibt es spezifische Zeilen für verschiedene Arten von Kosten, wie beispielsweise Krankheitskosten, Pflegekosten oder Unterhaltsleistungen. Das Finanzamt berechnet anschließend automatisch Ihre individuelle zumutbare Eigenbelastung und zieht diese von den angegebenen Gesamtkosten ab.

Verwandte Begriffe

Quelle: Bundesfinanzministerium

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