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GlossarSteuernAktualisiert:

Sonderausgaben

Steuerlich abziehbare private Ausgaben: Vorsorgeaufwendungen, Spenden, Kirchensteuer, Kinderbetreuung.

Sonderausgaben ist im deutschen Steuerrecht die Bezeichnung für private Ausgaben, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden dürfen und somit die individuelle Steuerlast mindern. Die gesetzliche Grundlage findet sich primär in § 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Zu den wichtigsten Kategorien gehören Vorsorgeaufwendungen, Unterhaltsleistungen, Kirchensteuer, Kinderbetreuungskosten sowie Spenden an steuerbegünstigte Organisationen. Im Jahr 2026 liegt der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen, wie beispielsweise Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, für Arbeitnehmer bei 1.900 Euro und für Selbstständig(Werbung, Affiliate-Link zu amazon.de – § 5a Abs. 4 UWG)e bei 2.800 Euro. Darüber hinaus können Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zum 14. Lebensjahr zu zwei Dritteln, maximal jedoch bis zu 4.000 Euro pro Kind und Jahr, steuerlich geltend gemacht werden. Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke sind bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbar. Der Abzug von Sonderausgaben erfolgt im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung und führt in der Regel zu einer spürbaren Steuererstattung.

Im praktischen Alltag sind Sonderausgaben für nahezu jeden Steuerpflichtigen von großer Bedeutung. Arbeitnehmer, Selbstständige und Rentner können durch die gezielte Angabe dieser Kosten ihr zu versteuerndes Einkommen effektiv senken. Typische Situationen umfassen die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, die Überweisung von Kirchensteuer oder die finanzielle Unterstützung gemeinnütziger Vereine. Auch die Kosten für die Unterbringung von Kindern in einer Kita, einem Kindergarten oder bei einer zertifizierten Tagesmutter fallen unter diese Regelung und entlasten Familien finanziell. Wer keine konkreten Ausgaben nachweisen kann oder wessen Ausgaben sehr gering sind, profitiert automatisch vom Sonderausgaben-Pauschbetrag. Dieser liegt für Ledige bei 36 Euro und für zusammenveranlagte Ehepaare bei 72 Euro. Dieser Pauschbetrag wird vom Finanzamt ohne gesonderten Nachweis von Belegen berücksichtigt. Um die individuellen Auswirkungen auf das Nettoeinkommen zu simulieren, zeigt der Brutto-Netto-Rechner auf rechn24.de, wie sich unterschiedliche Abzüge und Freibeträge auf die monatliche Steuerlast auswirken.

Mit Blick auf die kommenden Jahre sind weitere Anpassungen bei den Höchstbeträgen zu erwarten. Geplant ab 2027 ist eine schrittweise Erhöhung der abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten, um Familien in Zeiten steigender Lebenshaltungskosten weiter zu entlasten. Zudem wird auf politischer Ebene diskutiert, die seit Jahren unveränderten Pauschbeträge an die allgemeine Preisentwicklung anzupassen. Steuerpflichtige sollten daher stets die aktuellen gesetzlichen Änderungen im Auge behalten und ihre Belege für Spenden, Versicherungen und Betreuungskosten sorgfältig sammeln. Die korrekte und vollständige Deklaration von Sonderausgaben bleibt ein zentrales und unverzichtbares Instrument zur Optimierung der persönlichen Steuerlast im deutschen Steuersystem.

Praxis-Beispiel

Beispiel: Eine alleinerziehende Mutter aus München hat im Jahr 2026 ein zu versteuerndes Einkommen von 45.000 Euro. Sie zahlt für die Betreuung ihres fünfjährigen Sohnes in einer Kindertagesstätte jährlich 4.500 Euro. Davon kann sie zwei Drittel, also 3.000 Euro, als Sonderausgaben in ihrer Steuererklärung geltend machen. Zusätzlich spendet sie 500 Euro an eine gemeinnützige Tierschutzorganisation und zahlt 400 Euro Kirchensteuer. Insgesamt mindern diese Ausgaben ihr zu versteuerndes Einkommen um 3.900 Euro auf 41.100 Euro. Dadurch sinkt ihre Einkommensteuerlast erheblich und sie erhält nach Einreichung der Steuererklärung eine entsprechende Rückerstattung vom Finanzamt.

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Häufige Fragen

Welche Versicherungen kann ich als Sonderausgaben von der Steuer absetzen?+

Sie können Beiträge zur Basisabsicherung als Sonderausgaben absetzen. Dazu gehören die gesetzliche und private Krankenversicherung, die Pflegepflichtversicherung sowie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Rürup-Rente. Auch Beiträge zu Arbeitslosen-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen sowie Haftpflichtversicherungen sind abziehbar, sofern der jeweilige Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen von 1.900 Euro für Arbeitnehmer noch nicht ausgeschöpft ist.

Benötige ich für alle Sonderausgaben Belege für das Finanzamt?+

Seit der Einführung der Belegvorhaltepflicht müssen Sie Belege für Sonderausgaben nicht mehr automatisch mit der Steuererklärung einreichen. Sie müssen diese jedoch aufbewahren und dem Finanzamt auf Nachfrage vorlegen. Ausnahmen bilden Daten, die elektronisch übermittelt werden, wie beispielsweise Beiträge zur Krankenversicherung oder Kirchensteuer. Für Spenden unter 300 Euro reicht oft ein einfacher Kontoauszug als Nachweis.

Verwandte Begriffe

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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