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GlossarSteuernAktualisiert:

Pflege-Pauschbetrag

600 €–1.800 €/Jahr Steuervorteil bei unentgeltlicher Pflege Angehöriger nach Pflegegrad.

Pflege-Pauschbetrag ist ein steuerlicher Freibetrag im deutschen Einkommensteuerrecht, der Personen entlastet, die Angehörige oder nahestehende Personen unentgeltlich im häuslichen Umfeld pflegen. Die gesetzliche Grundlage findet sich in Paragraph 33b Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Gesetzgeber erkennt damit die hohe gesellschaftliche Bedeutung und die finanzielle sowie zeitliche Belastung der häuslichen Pflege an. Für das Steuerjahr 2026 gelten gestaffelte Beträge, die sich nach dem Pflegegrad der gepflegten Person richten. Bei Pflegegrad 2 beträgt der Pauschbetrag 600 Euro im Jahr. Für Pflegegrad 3 können 1.100 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Liegt Pflegegrad 4 oder 5 vor, oder besitzt die gepflegte Person das Merkzeichen H (hilflos) im Schwerbehindertenausweis, steigt der Betrag auf 1.800 Euro jährlich. Diese Beträge mindern das zu versteuernde Einkommen direkt und reduzieren somit die individuelle Steuerlast. Wichtig ist, dass die Pflegeperson für ihre Tätigkeit keine Einnahmen erhalten darf, auch nicht in Form des weitergeleiteten Pflegegeldes, es sei denn, dieses wird lediglich treuhänderisch verwaltet.

Im praktischen Alltag betrifft der Pflege-Pauschbetrag vor allem Berufstätige, die neben ihrer regulären Arbeit die Betreuung von pflegebedürftigen Eltern, Großeltern oder Kindern übernehmen. Typische Situationen umfassen die tägliche Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität im eigenen Zuhause der gepflegten Person oder im Haushalt der Pflegeperson. Um den Pauschbetrag in der Steuererklärung(Werbung, Affiliate-Link zu amazon.de – § 5a Abs. 4 UWG) anzusetzen, muss die Pflegebedürftigkeit durch einen entsprechenden Bescheid der Pflegekasse oder den Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werden. Der Vorteil dieses Pauschbetrags liegt in der unbürokratischen Handhabung, da keine einzelnen Belege über tatsächliche Aufwendungen gesammelt werden müssen. Werden jedoch außergewöhnlich hohe Kosten für die Pflege getragen, die den Pauschbetrag übersteigen, kann es sinnvoller sein, diese als allgemeine außergewöhnliche Belastungen nach Paragraph 33 EStG abzusetzen. Hierbei wird allerdings eine zumutbare Eigenbelastung angerechnet. Um die genaue steuerliche Auswirkung des Pflege-Pauschbetrags auf das eigene Nettoeinkommen zu simulieren, bietet sich der Brutto-Netto-Rechner auf rechn24 an, der solche Freibeträge in die Berechnung der Lohnsteuer(Werbung, Affiliate-Link zu amazon.de – § 5a Abs. 4 UWG) einbeziehen kann.

Mit Blick auf die kommenden Jahre wird in der politischen Debatte über eine Dynamisierung der Pauschbeträge diskutiert. Geplant ab 2027 ist eine mögliche automatische Anpassung der Beträge an die allgemeine Preisentwicklung und die steigenden Kosten im Gesundheitssektor, um die finanzielle Entlastung der pflegenden Angehörigen real zu erhalten. Bislang sind die Beträge jedoch festgeschrieben, weshalb Steuerpflichtige für das Jahr 2026 weiterhin mit den genannten festen Werten von 600 Euro, 1.100 Euro und 1.800 Euro kalkulieren müssen. Eine Aufteilung des Pauschbetrags ist übrigens möglich, wenn sich mehrere Personen die Pflege teilen. In diesem Fall wird der jeweilige Betrag entsprechend der Anzahl der Pflegepersonen gleichmäßig aufgeteilt, unabhängig vom tatsächlichen zeitlichen Aufwand des Einzelnen.

Praxis-Beispiel

Beispiel: Frau Müller pflegt ihre Mutter, die Pflegegrad 3 hat, unentgeltlich in ihrer eigenen Wohnung. Frau Müller ist voll berufstätig und hat ein zu versteuerndes Einkommen von 45.000 Euro im Jahr 2026. Da sie keine finanziellen Zuwendungen für die Pflege erhält, macht sie in ihrer Einkommensteuererklärung den Pflege-Pauschbetrag von 1.100 Euro geltend. Ihr zu versteuerndes Einkommen sinkt dadurch auf 43.900 Euro. Bei einem Grenzsteuersatz von etwa 30 Prozent führt dieser Abzug zu einer tatsächlichen Steuerersparnis von rund 330 Euro im Jahr. Dieses Geld steht Frau Müller nun zusätzlich zur Verfügung.

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Häufige Fragen

Darf ich das Pflegegeld der gepflegten Person behalten, wenn ich den Pflege-Pauschbetrag nutze?+

Nein, die Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrags setzt zwingend voraus, dass die Pflege unentgeltlich erfolgt. Wenn Sie das Pflegegeld der Pflegekasse als Vergütung für Ihre Tätigkeit behalten, entfällt der Anspruch auf den steuerlichen Pauschbetrag. Eine Ausnahme besteht nur, wenn Sie das Pflegegeld lediglich treuhänderisch verwalten und nachweislich ausschließlich für die Ausgaben der gepflegten Person verwenden.

Kann der Pflege-Pauschbetrag aufgeteilt werden, wenn sich Geschwister die Pflege teilen?+

Ja, wenn mehrere Personen einen Pflegebedürftigen gemeinsam im häuslichen Umfeld pflegen, wird der Pflege-Pauschbetrag nach der Anzahl der beteiligten Pflegepersonen aufgeteilt. Bei zwei pflegenden Geschwistern und einem Pflegegrad 4 der Eltern erhält somit jeder einen Freibetrag von 900 Euro, also die Hälfte der regulären 1.800 Euro. Der tatsächliche zeitliche Pflegeanteil spielt bei dieser Aufteilung keine Rolle.

Verwandte Begriffe

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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