Nichtveranlagungsbescheinigung (NV) ist ein amtliches Dokument des Finanzamts, das Banken und andere Finanzinstitute anweist, Kapitalerträge ohne den sonst üblichen Abzug der Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer) in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer auszuzahlen. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 44a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Eine solche Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, wenn absehbar ist, dass die zu versteuernden Einkünfte einer Person im Kalenderjahr den steuerlichen Grundfreibetrag nicht überschreiten werden. Für das Jahr 2026 liegt dieser Grundfreibetrag für Ledige bei 12.084 Euro und für Verheiratete bei 24.168 Euro. Liegen die gesamten Einkünfte inklusive der Kapitalerträge unter dieser Grenze, fällt keine Einkommensteuer an. Ohne die Bescheinigung würden die Banken die Steuer automatisch abführen, sobald der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro für Ledige beziehungsweise 2.000 Euro für Zusammenveranlagte ausgeschöpft ist. Die Steuerpflichtigen müssten sich die zu viel gezahlte Steuer dann im Folgejahr über eine Einkommensteuererklärung mühsam zurückholen.
Im praktischen Alltag ist die Nichtveranlagungsbescheinigung besonders für Rentner, Studenten und Kinder mit eigenem Vermögen von großer Bedeutung. Diese Personengruppen haben oft nur geringe laufende Einkünfte, erzielen aber möglicherweise Kapitalerträge aus Ersparnissen, Aktiendepots oder geerbten Vermögenswerten, die den Sparerpauschbetrag übersteigen. Wenn Eltern beispielsweise für ihre Kinder Geld anlegen und die Zinsen oder Dividenden die Grenze von 1.000 Euro überschreiten, verhindert die Bescheinigung den sofortigen Steuerabzug. Der Antrag (Formular NV 1A) muss beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt gestellt werden und ist in der Regel für maximal drei Jahre gültig. Danach prüft das Finanzamt erneut, ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Wer unsicher ist, ob sich der Antrag lohnt, kann seine voraussichtliche Steuerlast vorab berechnen. Der Brutto-Netto-Rechner auf rechn24.de zeigt schnell und unkompliziert, wie hoch das zu versteuernde Einkommen ausfällt und ob die Beantragung sinnvoll ist.
Mit Blick auf die kommenden Jahre sind weitere Anpassungen zu erwarten. Geplant ab 2027 ist eine erneute Anhebung des Grundfreibetrags, um die kalte Progression auszugleichen und die Inflation abzufedern. Dies wird den Kreis der Berechtigten für eine Nichtveranlagungsbescheinigung voraussichtlich weiter vergrößern. Zudem wird die Digitalisierung der Antragsverfahren vorangetrieben, sodass ab Ende 2026 viele Finanzämter den Antrag vollständig elektronisch über das ELSTER(Werbung, Affiliate-Link zu amazon.de – § 5a Abs. 4 UWG)-Portal ohne Medienbruch abwickeln wollen. Wichtig bleibt jedoch, dass bei einer unerwarteten Erhöhung der Einkünfte, etwa durch eine Erbschaft(Werbung, Affiliate-Link zu amazon.de – § 5a Abs. 4 UWG) oder die Aufnahme einer gut bezahlten Arbeit, das Finanzamt umgehend informiert werden muss, da die Bescheinigung sonst ihre Gültigkeit verliert und Steuern nachgezahlt werden müssen.