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GlossarSteuernAktualisiert:

Nichtveranlagungsbescheinigung (NV)

Bescheinigung des Finanzamts, mit der Banken vollständig auf Steuerabzug verzichten.

Nichtveranlagungsbescheinigung (NV) ist ein amtliches Dokument des Finanzamts, das Banken und andere Finanzinstitute anweist, Kapitalerträge ohne den sonst üblichen Abzug der Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer) in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer auszuzahlen. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 44a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Eine solche Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, wenn absehbar ist, dass die zu versteuernden Einkünfte einer Person im Kalenderjahr den steuerlichen Grundfreibetrag nicht überschreiten werden. Für das Jahr 2026 liegt dieser Grundfreibetrag für Ledige bei 12.084 Euro und für Verheiratete bei 24.168 Euro. Liegen die gesamten Einkünfte inklusive der Kapitalerträge unter dieser Grenze, fällt keine Einkommensteuer an. Ohne die Bescheinigung würden die Banken die Steuer automatisch abführen, sobald der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro für Ledige beziehungsweise 2.000 Euro für Zusammenveranlagte ausgeschöpft ist. Die Steuerpflichtigen müssten sich die zu viel gezahlte Steuer dann im Folgejahr über eine Einkommensteuererklärung mühsam zurückholen.

Im praktischen Alltag ist die Nichtveranlagungsbescheinigung besonders für Rentner, Studenten und Kinder mit eigenem Vermögen von großer Bedeutung. Diese Personengruppen haben oft nur geringe laufende Einkünfte, erzielen aber möglicherweise Kapitalerträge aus Ersparnissen, Aktiendepots oder geerbten Vermögenswerten, die den Sparerpauschbetrag übersteigen. Wenn Eltern beispielsweise für ihre Kinder Geld anlegen und die Zinsen oder Dividenden die Grenze von 1.000 Euro überschreiten, verhindert die Bescheinigung den sofortigen Steuerabzug. Der Antrag (Formular NV 1A) muss beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt gestellt werden und ist in der Regel für maximal drei Jahre gültig. Danach prüft das Finanzamt erneut, ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Wer unsicher ist, ob sich der Antrag lohnt, kann seine voraussichtliche Steuerlast vorab berechnen. Der Brutto-Netto-Rechner auf rechn24.de zeigt schnell und unkompliziert, wie hoch das zu versteuernde Einkommen ausfällt und ob die Beantragung sinnvoll ist.

Mit Blick auf die kommenden Jahre sind weitere Anpassungen zu erwarten. Geplant ab 2027 ist eine erneute Anhebung des Grundfreibetrags, um die kalte Progression auszugleichen und die Inflation abzufedern. Dies wird den Kreis der Berechtigten für eine Nichtveranlagungsbescheinigung voraussichtlich weiter vergrößern. Zudem wird die Digitalisierung der Antragsverfahren vorangetrieben, sodass ab Ende 2026 viele Finanzämter den Antrag vollständig elektronisch über das ELSTER(Werbung, Affiliate-Link zu amazon.de – § 5a Abs. 4 UWG)-Portal ohne Medienbruch abwickeln wollen. Wichtig bleibt jedoch, dass bei einer unerwarteten Erhöhung der Einkünfte, etwa durch eine Erbschaft(Werbung, Affiliate-Link zu amazon.de – § 5a Abs. 4 UWG) oder die Aufnahme einer gut bezahlten Arbeit, das Finanzamt umgehend informiert werden muss, da die Bescheinigung sonst ihre Gültigkeit verliert und Steuern nachgezahlt werden müssen.

Praxis-Beispiel

Beispiel: Die Studentin Anna hat im Jahr 2026 einen Nebenjob, durch den sie 6.000 Euro verdient. Zusätzlich erhält sie aus einem geerbten Aktiendepot Dividenden in Höhe von 3.500 Euro. Ihr gesamtes Einkommen beläuft sich somit auf 9.500 Euro. Da dieser Betrag deutlich unter dem steuerlichen Grundfreibetrag von 12.084 Euro für das Jahr 2026 liegt, ist sie nicht einkommensteuerpflichtig. Ohne Nichtveranlagungsbescheinigung würde die Bank auf die Dividenden oberhalb des Sparerpauschbetrags von 1.000 Euro sofort 25 Prozent Abgeltungsteuer abführen. Mit der rechtzeitig eingereichten Bescheinigung erhält Anna die vollen 3.500 Euro ohne jeglichen Steuerabzug direkt auf ihr Konto ausgezahlt.

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Häufige Fragen

Wie lange ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung vom Finanzamt gültig?+

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung wird vom zuständigen Finanzamt in der Regel für einen Zeitraum von maximal drei Jahren ausgestellt. Sie endet stets am 31. Dezember des dritten Jahres. Ändern sich in dieser Zeit die finanziellen Verhältnisse und die Einkünfte übersteigen den Grundfreibetrag, muss das Finanzamt unaufgefordert informiert und die Bescheinigung zurückgegeben werden.

Kann ich die Bescheinigung auch rückwirkend für vergangene Jahre beantragen?+

Nein, eine rückwirkende Ausstellung der Nichtveranlagungsbescheinigung für bereits abgelaufene Kalenderjahre ist nicht möglich. Wenn die Bank bereits Abgeltungsteuer an das Finanzamt abgeführt hat, können Sie sich die zu viel gezahlten Steuern nur noch über die Abgabe einer regulären Einkommensteuererklärung für das entsprechende Jahr erstatten lassen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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