Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, für die jedoch ein externer Dienstleister beauftragt wird. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Steuerpflichtige können für das Jahr 2026 exakt 20 Prozent der angefallenen Arbeitskosten, Fahrtkosten und Maschinenkosten direkt von ihrer tariflichen Einkommensteuer abziehen. Der maximal absetzbare Betrag liegt bei 4.000 Euro pro Kalenderjahr, was bedeutet, dass Rechnungen bis zu einer Gesamthöhe von 20.000 Euro steuerlich berücksichtigt werden können. Materialkosten sind von dieser Begünstigung strikt ausgenommen. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist, dass die Dienstleistung im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums erbracht wird. Zudem muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen und die Zahlung zwingend unbar per Überweisung auf das Konto des Dienstleisters erfolgen. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt, selbst wenn eine Quittung vorliegt.
Im praktischen Alltag betrifft diese Regelung Millionen von Haushalten in Deutschland. Typische Anwendungsfälle umfassen die Beauftragung einer Reinigungskraft, eines Fensterputzers, eines Gärtners für die regelmäßige Rasenpflege oder eines Winterdienstes zur Schneeräumung auf dem privaten Grundstück. Auch Pflege- und Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen im eigenen Haushalt fallen unter diese Kategorie, sofern sie nicht bereits durch die Pflegeversicherung abgedeckt sind. Für Mieter ist diese Regelung ebenfalls hochrelevant, da sie die entsprechenden Kosten oft über die jährliche Nebenkostenabrechnung ihres Vermieters geltend machen können. Dazu gehören beispielsweise die Kosten für den Hausmeister, die Treppenhausreinigung oder die Gartenpflege der Wohnanlage. Wer genau wissen möchte, wie sich solche Steuerermäßigungen auf das verfügbare Einkommen auswirken, kann dies überprüfen. Der Brutto-Netto-Rechner zeigt sehr anschaulich, wie sich steuerliche Abzüge auf das monatliche oder jährliche Nettogehalt auswirken. Es ist wichtig, die Rechnungen und Kontoauszüge sorgfältig aufzubewahren, da das Finanzamt diese bei der Steuererklärung(Werbung, Affiliate-Link zu amazon.de – § 5a Abs. 4 UWG) anfordern kann.
Mit Blick auf die kommenden Jahre gibt es fortlaufende Diskussionen über die Anpassung der Höchstbeträge. Für das Jahr 2027 sind derzeit moderate Anpassungen der absetzbaren Höchstgrenzen im Gespräch, um der allgemeinen Preisentwicklung bei Dienstleistungen Rechnung zu tragen. Konkrete Gesetzesbeschlüsse stehen jedoch noch aus. Bis dahin gelten die etablierten Grenzen von 4.000 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie die separaten Höchstbeträge für Handwerkerleistungen und Minijobs im Privathaushalt unverändert weiter. Steuerpflichtige sollten daher weiterhin alle relevanten Belege sammeln und die Zahlungen konsequent bargeldlos abwickeln, um die maximale Steuerersparnis für das laufende Veranlagungsjahr 2026 sicherzustellen.