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GlossarSteuernAktualisiert:

GWG & Poolabschreibung

Auch bekannt als: Geringwertige Wirtschaftsgüter

Wirtschaftsgüter unter 800 € netto sofort absetzbar; bis 1.000 € im Pool über 5 Jahre.

GWG & Poolabschreibung ist ein zentraler Begriff im deutschen Steuerrecht, der die steuerliche Behandlung von geringwertigen Wirtschaftsgütern regelt. Geringwertige Wirtschaftsgüter, kurz GWG, sind bewegliche, abnutzbare und selbstständig(Werbung, Affiliate-Link zu amazon.de – § 5a Abs. 4 UWG) nutzbare Anlagegüter, die in einem Unternehmen für betriebliche Zwecke angeschafft werden. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 6 Abs. 2 und Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Für das Jahr 2026 gelten klare Wertgrenzen, die Unternehmern helfen, Investitionen steuerlich optimal geltend zu machen. Liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines solchen Wirtschaftsguts bei maximal 800 Euro netto, kann der Betrag im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden. Dies wird als Sofortabschreibung bezeichnet und mindert den steuerpflichtigen Gewinn unmittelbar.

Alternativ zur Sofortabschreibung bietet der Gesetzgeber die sogenannte Poolabschreibung an, die in § 6 Abs. 2a EStG geregelt ist. Hierbei können Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr als 250 Euro bis zu einer Obergrenze von 1.000 Euro netto in einem jährlichen Sammelposten, dem sogenannten Pool, zusammengefasst werden. Dieser Sammelposten wird dann pauschal über einen Zeitraum von fünf Jahren mit jeweils 20 Prozent gewinnmindernd aufgelöst. Die Entscheidung für oder gegen die Poolabschreibung muss für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter dieses Wertbereichs einheitlich getroffen werden. Ein Wechsel zwischen Sofortabschreibung und Poolabschreibung innerhalb desselben Jahres für Güter zwischen 250 Euro und 800 Euro ist somit ausgeschlossen.

Im praktischen Alltag betrifft diese Regelung nahezu jeden Selbstständigen, Freiberufler und jedes kleine bis mittelständische Unternehmen. Typische Situationen umfassen den Kauf von Büroausstattung wie Schreibtischen, Bürostühlen, Laptops oder Smartphones. Wenn ein Unternehmer beispielsweise einen neuen Laptop für 750 Euro netto kauft, kann er diesen sofort vollständig absetzen. Kauft er hingegen ein Tablet für 900 Euro netto, muss er dieses entweder über die reguläre Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle abschreiben oder er nutzt die Poolabschreibung, sofern er in diesem Jahr den Sammelposten wählt. Diese Wahlfreiheit erfordert eine strategische Planung, da die Poolabschreibung den Gewinn über mehrere Jahre glättet, während die Sofortabschreibung kurzfristig die Steuerlast senkt. Der Abschreibungsrechner auf rechn24.de zeigt anschaulich, welche Methode im individuellen Fall die größte Steuerersparnis bringt.

Mit Blick auf die kommenden Jahre gibt es immer wieder Diskussionen über eine Anpassung der Wertgrenzen, um der Inflation Rechnung zu tragen und die Wirtschaft zu entlasten. Geplant ab 2027 ist eine mögliche Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 Euro netto sowie eine Ausweitung des Sammelpostens auf bis zu 5.000 Euro, was die Bürokratie für Unternehmen weiter reduzieren würde. Bis dahin bleiben jedoch die Grenzen von 800 Euro für die Sofortabschreibung und 1.000 Euro für den Pool maßgeblich. Unternehmer sollten daher am Ende jedes Jahres genau prüfen, welche Investitionen noch getätigt werden können, um die Steuerlast für das laufende Jahr zu optimieren.

Praxis-Beispiel

Ein Laptop für 750 € netto wird komplett im Kaufjahr abgeschrieben; ein 950 €-Bürostuhl alternativ über 5 Jahre.

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Häufige Fragen

Muss ich die Poolabschreibung für alle geringwertigen Wirtschaftsgüter eines Jahres nutzen?+

Ja, wenn Sie sich in einem Wirtschaftsjahr für die Poolabschreibung entscheiden, ist diese Wahl bindend für alle Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 250 Euro und 1.000 Euro netto. Sie können in diesem Jahr nicht für einige Gegenstände die Sofortabschreibung und für andere den Sammelposten wählen. Güter unter 250 Euro können jedoch weiterhin sofort abgesetzt werden.

Was passiert mit dem Sammelposten, wenn ein Wirtschaftsgut vor Ablauf der fünf Jahre kaputtgeht?+

Der Sammelposten bleibt unverändert bestehen. Wenn ein Wirtschaftsgut aus dem Pool vorzeitig ausscheidet, sei es durch Verkauf, Defekt oder Diebstahl, wird der Sammelposten dennoch planmäßig über die vollen fünf Jahre weiter abgeschrieben. Es erfolgt keine außerplanmäßige Abschreibung für das ausgeschiedene Gut, was die buchhalterische Abwicklung für Unternehmen deutlich vereinfacht.

Verwandte Begriffe

Quelle: Bundesfinanzministerium

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