GWG-Wertgrenze ist der steuerliche Schwellenwert, bis zu dem Anschaffungs- oder Herstellungskosten für abnutzbare, bewegliche und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben(Werbung, Affiliate-Link zu amazon.de – § 5a Abs. 4 UWG) abgezogen werden können. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 6 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Für das Steuerjahr 2026 liegt diese Grenze bei 800 Euro netto, also ohne Umsatzsteuer(Werbung, Affiliate-Link zu amazon.de – § 5a Abs. 4 UWG). Liegen die Kosten für ein solches geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) bei maximal 800 Euro, entfällt die Pflicht zur Verteilung der Kosten über die gewöhnliche Nutzungsdauer im Rahmen der Absetzung für Abnutzung (AfA). Dies führt zu einer sofortigen Gewinnminderung und damit zu einer direkten steuerlichen Entlastung im Anschaffungsjahr.
In der Praxis betrifft die GWG-Wertgrenze vor allem Selbstständige, Freiberufler und Unternehmen jeder Größe, die regelmäßig Arbeitsmittel wie Büromöbel, Laptops, Tablets oder Werkzeuge anschaffen. Wenn ein Unternehmer beispielsweise einen Schreibtischstuhl für 600 Euro netto kauft, kann er diesen Betrag sofort in voller Höhe gewinnmindernd ansetzen. Wichtig ist dabei die Voraussetzung der selbstständigen Nutzbarkeit. Ein Computermonitor, der ohne PC nicht funktioniert, gilt in der Regel nicht als GWG, es sei denn, er wird als Teil eines Gesamtpakets betrachtet. Die sofortige Abschreibung vereinfacht die Buchhaltung erheblich, da diese Wirtschaftsgüter nicht über Jahre hinweg in einem Anlagenverzeichnis geführt und abgeschrieben werden müssen. Der Brutto-Netto-Rechner auf rechn24.de hilft zwar primär bei der Berechnung von Gehältern, aber für Selbstständige ist das Verständnis solcher Betriebsausgaben essenziell, um das zu versteuernde Einkommen korrekt zu ermitteln.
Mit Blick auf die kommenden Jahre gibt es immer wieder politische Diskussionen über eine Anhebung der GWG-Wertgrenze, um die Wirtschaft weiter zu entlasten und Bürokratie abzubauen. Geplant ab 2027 ist eine mögliche Erhöhung auf 1000 Euro netto, was den Kreis der sofort abzugsfähigen Wirtschaftsgüter deutlich erweitern würde. Bis dahin bleibt die Grenze von 800 Euro maßgeblich. Alternativ zur Sofortabschreibung besteht weiterhin die Möglichkeit, Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 250 Euro und 1000 Euro in einem Sammelposten (Poolabschreibung) zusammenzufassen und diesen über fünf Jahre gleichmäßig abzuschreiben. Diese Wahlmöglichkeit erfordert jedoch eine genaue Abwägung, welche Methode im jeweiligen Wirtschaftsjahr steuerlich vorteilhafter ist. Besonders für Gründer und Kleinunternehmer(Werbung, Affiliate-Link zu amazon.de – § 5a Abs. 4 UWG), die in der Startphase viele Investitionen tätigen, bietet die Sofortabschreibung einen wichtigen Liquiditätsvorteil. Die korrekte Erfassung und Dokumentation der Belege bleibt jedoch unerlässlich, da das Finanzamt bei Betriebsprüfungen regelmäßig die Einhaltung der GWG-Voraussetzungen kontrolliert. Werden die Grenzen überschritten oder fehlt die selbstständige Nutzbarkeit, muss die Abschreibung korrigiert werden, was zu Steuernachzahlungen führen kann. Daher ist eine sorgfältige Prüfung vor jeder Anschaffung ratsam.