AfA (Abschreibung) ist die Absetzung für Abnutzung und bezeichnet im deutschen Steuerrecht die Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren Wirtschaftsguts auf dessen betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich insbesondere in § 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Durch die AfA wird der Wertverlust von Anlagevermögen, wie beispielsweise Maschinen, Fahrzeugen oder Gebäuden, steuerlich als Betriebsausgabe oder Werbungskosten(Werbung, Affiliate-Link zu amazon.de – § 5a Abs. 4 UWG) geltend gemacht, was die Steuerlast des Steuerpflichtigen mindert. Im Jahr 2026 gelten weiterhin die amtlichen AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums, die für nahezu alle Anlagegüter verbindliche Nutzungsdauern vorgeben. So wird etwa ein handelsüblicher Pkw über sechs Jahre abgeschrieben, was einem jährlichen Abschreibungssatz von 16,67 Prozent entspricht. Für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) gilt 2026 eine Grenze von 1.000 Euro netto, bis zu der eine Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung möglich ist.
In der Praxis betrifft die AfA vor allem Unternehmer, Freiberufler und Vermieter, aber auch Arbeitnehmer können Arbeitsmittel über die AfA als Werbungskosten absetzen, sofern die Anschaffungskosten die GWG-Grenze überschreiten. Wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise einen teuren Laptop für berufliche Zwecke kauft, muss dieser über die gewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben werden. Die jährliche Abschreibungssumme reduziert dann das zu versteuernde Einkommen. Dies wirkt sich direkt auf die Höhe der Einkommensteuer aus. Ein typischer Fall im Alltag ist auch die Gebäudeabschreibung bei vermieteten Immobilien. Hier können Vermieter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes, nicht jedoch des Grundstücks, über einen langen Zeitraum steuerlich geltend machen. Für neue Wohngebäude, die ab 2024 fertiggestellt wurden, gilt eine degressive AfA von 5 Prozent, die auch 2026 noch anwendbar ist, um den Wohnungsbau zu fördern. Wer die genauen steuerlichen Auswirkungen seiner Abschreibungen auf das Nettoeinkommen berechnen möchte, kann dies beispielsweise über den Brutto-Netto-Rechner auf rechn24.de simulieren.
Mit Blick auf die Zukunft sind für 2027 weitere Anpassungen bei den Abschreibungsregeln im Gespräch. Geplant ab 2027 ist eine mögliche Anhebung der GWG-Grenze auf 1.200 Euro, um der Inflation Rechnung zu tragen und kleine Unternehmen weiter von Bürokratie zu entlasten. Zudem wird diskutiert, die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, die als befristete Krisenmaßnahme eingeführt wurde, dauerhaft im EStG zu verankern oder durch neue Investitionsprämien zu ersetzen. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie ihre Investitionsstrategien vorausschauend planen müssen. Bis diese Änderungen in Kraft treten, bleibt es jedoch bei den aktuellen Regelungen des Jahres 2026, die eine sorgfältige Planung von Investitionen erfordern, um die steuerlichen Vorteile der AfA optimal zu nutzen. Die korrekte Anwendung der Abschreibungsregeln ist unerlässlich, um Konflikte mit dem Finanzamt zu vermeiden und die eigene Liquidität durch Steuerersparnisse zu stärken.