Arbeitslosengeld I (ALG 1) ist eine Entgeltersatzleistung der deutschen Arbeitslosenversicherung, die im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt ist. Sie dient der finanziellen Absicherung von Personen, die ihre versicherungspflichtige Beschäftigung verloren haben. Um einen Anspruch zu erwerben, müssen Betroffene die sogenannte Anwartschaftszeit erfüllen. Das bedeutet, dass sie innerhalb der Rahmenfrist von 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben müssen. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettoentgelt der letzten zwölf Monate vor der Arbeitslosigkeit. Grundsätzlich beträgt der Leistungssatz 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind im Haushalt, für das ein Anspruch auf Kindergeld(Werbung, Affiliate-Link zu amazon.de – § 5a Abs. 4 UWG) besteht, erhöht sich der Satz auf 67 Prozent. Für das Jahr 2026 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung bei 7.550 Euro monatlich in den alten und 7.450 Euro in den neuen Bundesländern. Einkommen oberhalb dieser Grenze wird bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht berücksichtigt, was zu einem maximalen Auszahlungsbetrag führt.
Im praktischen Alltag betrifft das Arbeitslosengeld(Werbung, Affiliate-Link zu amazon.de – § 5a Abs. 4 UWG) I vor allem Arbeitnehmer, die betriebsbedingt gekündigt wurden oder deren befristeter Arbeitsvertrag ausgelaufen ist. Die Leistung soll den Lebensstandard vorübergehend sichern, während die Betroffenen aktiv nach einer neuen Beschäftigung suchen. Die Bezugsdauer hängt vom Alter des Antragstellers und der Dauer der vorherigen Versicherungspflicht ab. Sie reicht von sechs Monaten bis zu maximal 24 Monaten für ältere Arbeitslose ab 58 Jahren. Wer selbst kündigt oder durch vertragswidriges Verhalten eine Kündigung provoziert, muss mit einer Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen rechnen, in der kein Geld ausgezahlt wird und sich die Gesamtdauer des Anspruchs entsprechend verkürzt. Um finanzielle Engpässe zu vermeiden, ist eine frühzeitige Meldung bei der Agentur für Arbeit unerlässlich. Der Brutto-Netto-Rechner zeigt dabei anschaulich, wie sich das vorherige Bruttogehalt auf das Nettoentgelt und somit auf die zu erwartende Höhe des Arbeitslosengeldes auswirkt.
Mit Blick auf die Zukunft gibt es fortlaufende Diskussionen über die Anpassung der Sozialleistungen. Geplant ab 2027 sind mögliche Reformen zur Flexibilisierung der Hinzuverdienstgrenzen beim Arbeitslosengeld I, um Anreize für eine schnellere Rückkehr in den Arbeitsmarkt zu schaffen. Zudem wird über eine stärkere Verknüpfung der Bezugsdauer mit regionalen Arbeitslosenquoten debattiert, wenngleich konkrete Gesetzesänderungen noch ausstehen. Ein weiterer Diskussionspunkt für die kommenden Jahre ist die stärkere Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen während der Arbeitslosigkeit. Durch zusätzliche finanzielle Boni soll die Bereitschaft zur beruflichen Neuorientierung gesteigert werden. Betroffene sollten sich daher regelmäßig über Anpassungen im SGB III informieren, um ihre Ansprüche optimal geltend machen zu können und keine Förderchancen zu verpassen.