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GlossarSteuernAktualisiert:

Vorabpauschale

Jährliche Vorabbesteuerung thesaurierender Fonds anhand des Basiszinses.

Vorabpauschale ist ein steuerlicher Begriff aus dem Investmentsteuergesetz (§ 18 InvStG), der die jährliche Vorabbesteuerung von zukünftigen Wertsteigerungen bei thesaurierenden Investmentfonds regelt. Ziel dieser Regelung ist es, thesaurierende Fonds, die ihre Erträge wieder anlegen, steuerlich mit ausschüttenden Fonds gleichzustellen. Die Berechnung der Vorabpauschale basiert auf dem sogenannten Basiszins, der vom Bundesfinanzministerium (BMF) zu Beginn eines jeden Jahres festgelegt wird. Für das Steuerjahr 2026 liegt der maßgebliche Basiszins bei 2,26 Prozent. Dieser Wert wird mit dem Rücknahmepreis des Fondsanteils zu Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres multipliziert, woraus sich der Basisertrag ergibt. Die tatsächliche Vorabpauschale ist dann der Basisertrag abzüglich eventueller Ausschüttungen des Fonds im betreffenden Jahr, wobei sie auf die tatsächliche Wertsteigerung des Fonds im Kalenderjahr begrenzt ist. Fällt die Wertentwicklung negativ aus, wird keine Vorabpauschale erhoben.

Im praktischen Alltag betrifft die Vorabpauschale vor allem Privatanleger, die in thesaurierende ETFs oder klassische Aktienfonds investieren. Da die Steuer direkt von der depotführenden Bank abgeführt wird, müssen Anleger sicherstellen, dass zum Zeitpunkt der Abbuchung – in der Regel Anfang Januar des Folgejahres – ausreichend Liquidität auf dem Verrechnungskonto vorhanden ist oder ein ausreichender Freistellungsauftrag eingerichtet wurde. Der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro für Ledige und 2.000 Euro für Verheiratete kann genutzt werden, um die Steuerlast auf die Vorabpauschale zu reduzieren oder komplett zu vermeiden. Wenn Anleger ihre Fondsanteile später verkaufen, wird die bereits gezahlte Vorabpauschale vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen, um eine Doppelbesteuerung zu verhindern. Der Abgeltungssteuerrechner auf rechn24.de zeigt detailliert, wie sich die Vorabpauschale auf die persönliche Steuerlast auswirkt und ob der Freistellungsauftrag optimal ausgeschöpft ist.

Ein weiterer wichtiger Aspekt im Umgang mit der Vorabpauschale ist die sogenannte Teilfreistellung. Je nach Art des Investmentfonds bleibt ein bestimmter Prozentsatz der Erträge steuerfrei. Bei Aktienfonds mit einer Aktienquote von mindestens 51 Prozent beträgt diese Teilfreistellung für Privatanleger 30 Prozent. Das bedeutet, dass nur 70 Prozent der berechneten Vorabpauschale der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer unterliegen. Bei Mischfonds mit einer Aktienquote von mindestens 25 Prozent liegt die Teilfreistellung bei 15 Prozent. Diese Regelungen sollen die steuerliche Vorbelastung der Fonds auf Unternehmensebene pauschal ausgleichen und sind ein zentraler Bestandteil der Investmentsteuerreform.

Mit Blick auf die kommenden Jahre wird erwartet, dass der Basiszins weiterhin den allgemeinen Marktzinsen folgt. Geplant ab 2027 sind zudem Diskussionen über eine mögliche Anpassung der Teilfreistellungsquoten für Aktienfonds, was direkte Auswirkungen auf die Höhe der steuerpflichtigen Vorabpauschale hätte. Anleger sollten daher die Zinsentwicklung und gesetzliche Anpassungen genau beobachten, um steuerliche Überraschungen zum Jahresbeginn zu vermeiden. Eine vorausschauende Planung der eigenen Finanzen und die regelmäßige Überprüfung der Freistellungsaufträge bleiben somit unerlässlich für einen langfristigen Vermögensaufbau.

Praxis-Beispiel

Beispiel: Eine Anlegerin hält 1.000 Anteile an einem thesaurierenden Aktienfonds. Der Wert der Anteile betrug am 1. Januar 2026 genau 50.000 Euro. Am Jahresende ist der Wert auf 55.000 Euro gestiegen. Der Basiszins für 2026 beträgt 2,26 Prozent. Der Basisertrag errechnet sich aus 50.000 Euro mal 2,26 Prozent mal 0,7, was 791 Euro ergibt. Da der Fonds eine Teilfreistellung von 30 Prozent genießt, sind nur 70 Prozent dieses Betrags steuerpflichtig, also 553,70 Euro. Bei einem Steuersatz von 26,375 Prozent fallen rund 146 Euro Steuern an, sofern kein Freistellungsauftrag vorliegt.

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Häufige Fragen

Wann wird die Vorabpauschale vom Konto abgebucht?+

Die Vorabpauschale gilt steuerlich am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Für das Steuerjahr 2026 erfolgt die Abbuchung der fälligen Steuern durch die depotführende Bank somit in den ersten Januartagen des Jahres 2027. Anleger sollten zu diesem Zeitpunkt für ausreichend Deckung auf ihrem Verrechnungskonto sorgen.

Was passiert bei einem Verlust des Fonds im Kalenderjahr?+

Wenn der Wert des Investmentfonds im Laufe des Kalenderjahres gesunken ist und am Jahresende unter dem Wert vom Jahresanfang liegt, fällt keine Vorabpauschale an. Die gesetzliche Regelung begrenzt die Vorabpauschale strikt auf den tatsächlichen Wertzuwachs des Fonds im jeweiligen Jahr. Ein Verlust führt somit zu einer Steuerlast von null Euro.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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