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GlossarSteuernAktualisiert:

Unterhaltsleistungen (Steuer)

Bis 11.604 € Unterhalt + KV/PV-Beiträge an bedürftige Angehörige steuerlich absetzbar.

Unterhaltsleistungen (Steuer) sind finanzielle Zuwendungen an bedürftige Angehörige, die unter bestimmten strengen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen in der jährlichen Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können. Die maßgebliche gesetzliche Grundlage hierfür bildet § 33a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Veranlagungszeitraum 2026 liegt der steuerlich absetzbare Höchstbetrag für den Unterhalt an eine konkret unterstützte Person bei exakt 11.604 Euro. Dieser Betrag entspricht dem steuerlichen Grundfreibetrag des jeweiligen Jahres und wird regelmäßig an die allgemeine Preisentwicklung sowie das Existenzminimum angepasst. Zusätzlich zu diesem festgelegten Höchstbetrag können auch die tatsächlich übernommenen Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung der unterstützten Person in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Dies führt in vielen Fällen dazu, dass das gesamte Abzugsvolumen deutlich über dem reinen Unterhaltshöchstbetrag liegt und somit eine spürbare steuerliche Entlastung bewirkt.

In der täglichen Praxis sind von dieser steuerlichen Regelung vor allem Steuerpflichtige betroffen, die ihre volljährigen, studierenden Kinder ohne eigenen Anspruch auf Kindergeld, ihre pflegebedürftigen Eltern in Pflegeheimen oder den dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten finanziell unterstützen müssen. Eine wesentliche und zwingende Voraussetzung für den erfolgreichen Steuerabzug ist, dass die unterstützte Person gegenüber dem Steuerpflichtigen nach bürgerlichem Recht gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Zudem darf die empfangende Person über kein oder nur ein sehr geringes eigenes Vermögen verfügen. Die offizielle Freigrenze für das unschädliche eigene Vermögen der unterstützten Person liegt im Jahr 2026 bei 15.500 Euro. Darüber hinaus werden eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person, sofern sie den anrechnungsfreien Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, direkt auf den abziehbaren Höchstbetrag angerechnet und mindern diesen Euro für Euro. Wer genau wissen möchte, wie sich solche Abzüge auswirken, kann dies prüfen: Der Brutto-Netto-Rechner auf rechn24.de zeigt sehr anschaulich, wie sich die Geltendmachung solcher außergewöhnlichen Belastungen auf die individuelle Steuerlast und das verfügbare monatliche Nettoeinkommen auswirkt.

Mit Blick auf die kommenden Jahre ist eine weitere kontinuierliche Dynamisierung der relevanten Freibeträge vorgesehen. Geplant ab 2027 ist eine erneute spürbare Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags in direkter Anlehnung an den dann neu geltenden Grundfreibetrag, um der anhaltenden Inflation und den allgemein gestiegenen Lebenshaltungskosten angemessen Rechnung zu tragen. Steuerpflichtige sollten daher stets die aktuellen gesetzlichen Grenzwerte im Blick behalten und sämtliche Zahlungsnachweise, Kontoauszüge sowie Belege über die übernommenen Versicherungsbeiträge äußerst sorgfältig aufbewahren. Das Finanzamt fordert in der Regel detaillierte Nachweise über die tatsächliche Bedürftigkeit der unterstützten Person sowie über den kontinuierlichen Geldfluss. Nur durch eine lückenlose und transparente Dokumentation der geleisteten Unterhaltszahlungen über das gesamte Kalenderjahr hinweg lässt sich der maximale steuerliche Vorteil im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung rechtssicher und ohne langwierige Rückfragen der Finanzbehörden sichern.

Praxis-Beispiel

Beispiel: Herr Müller unterstützt im Jahr 2026 seine pflegebedürftige Mutter finanziell, da ihre eigene Rente nicht für die Heimkosten ausreicht. Er überweist ihr monatlich 800 Euro, was einer Jahresleistung von 9.600 Euro entspricht. Zusätzlich übernimmt er die Beiträge für ihre Basis-Krankenversicherung und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 2.400 Euro im Jahr. Die Mutter hat kein eigenes Vermögen und ihre Einkünfte liegen unter der Anrechnungsgrenze. Herr Müller kann somit die vollen 9.600 Euro als Unterhaltsleistungen sowie die 2.400 Euro für die Versicherungen, also insgesamt 12.000 Euro, als außergewöhnliche Belastungen in seiner Steuererklärung absetzen. Dies mindert sein zu versteuerndes Einkommen erheblich.

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Häufige Fragen

Kann ich Unterhaltszahlungen an mein Kind steuerlich absetzen, wenn ich noch Kindergeld beziehe?+

Nein, das ist steuerrechtlich nicht zulässig. Solange für ein Kind Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag besteht, sind sämtliche Unterhaltsleistungen mit diesen Familienleistungsausgleichen abgegolten. Ein zusätzlicher Abzug als außergewöhnliche Belastung nach Paragraph 33a des Einkommensteuergesetzes ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erst wenn der Kindergeldanspruch endet, beispielsweise nach Abschluss der ersten Berufsausbildung, können Zahlungen abgesetzt werden.

Welche Nachweise verlangt das Finanzamt für die Anerkennung der Unterhaltsleistungen?+

Das Finanzamt fordert in der Regel lückenlose Kontoauszüge, die regelmäßige Überweisungen an die unterstützte Person belegen. Barzahlungen werden nur in Ausnahmefällen und mit strengen Quittungen anerkannt. Zudem muss die Bedürftigkeit der unterstützten Person durch eine sogenannte Unterhaltserklärung nachgewiesen werden, in der deren eigene Einkünfte und das vorhandene Vermögen detailliert und wahrheitsgemäß offengelegt werden.

Verwandte Begriffe

Quelle: Bundesfinanzministerium

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