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GlossarSteuernAktualisiert:

Solidaritätszuschlag

Auch bekannt als: Soli

5,5 %-Zuschlag auf die Einkommensteuer – seit 2021 nur noch für Top-Verdiener.

Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer in Deutschland. Er wurde ursprünglich zur Finanzierung der Kosten der deutschen Einheit eingeführt und ist im Solidaritätszuschlaggesetz (SolzG 1995) rechtlich verankert. Der reguläre Satz beträgt 5,5 Prozent der festgesetzten Steuer. Seit einer umfassenden Reform im Jahr 2021 und weiteren Anpassungen in den Folgejahren wurde die Freigrenze massiv angehoben, um kleine und mittlere Einkommen vollständig zu entlasten. Für das Jahr 2026 liegt die Freigrenze bei 18.130 Euro festgesetzter Einkommensteuer für Ledige und 36.260 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare. Das bedeutet, dass nur noch Steuerpflichtige mit einem sehr hohen Einkommen den Zuschlag auf ihr reguläres Gehalt zahlen müssen. Wer mit seiner Steuerlast unterhalb dieser großzügigen Freigrenze liegt, zahlt keinen Solidaritätszuschlag mehr und profitiert von einem höheren Nettoeinkommen.

Im praktischen Alltag betrifft der Solidaritätszuschlag beim Arbeitseinkommen somit nur noch die oberen zehn Prozent der Einkommensbezieher. Wenn die festgesetzte Einkommensteuer die Freigrenze leicht überschreitet, greift zunächst eine sogenannte Milderungszone. In diesem Übergangsbereich steigt der Zuschlag schrittweise an, damit es nicht zu einer plötzlichen und unverhältnismäßigen Mehrbelastung kommt, sobald die Grenze überschritten wird. Erst bei noch höheren Einkommen wird der volle Satz von 5,5 Prozent fällig. Neben den Spitzenverdienern sind vor allem Kapitalanleger und Unternehmen von der Abgabe betroffen. Auf Kapitalerträge, die über dem Sparer-Pauschbetrag liegen und der Abgeltungsteuer unterliegen, wird der Zuschlag weiterhin ab dem ersten Euro ohne Freigrenze erhoben. Ebenso zahlen Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder Aktiengesellschaften den Zuschlag auf ihre Körperschaftsteuer. Der Brutto-Netto-Rechner zeigt sehr genau, ob bei Ihrem individuellen Gehalt im Jahr 2026 noch ein Solidaritätszuschlag abgezogen wird oder ob Sie vollständig davon befreit sind. Für viele Arbeitnehmer ist der Blick auf die monatliche Gehaltsabrechnung beruhigend, da diese Position dort oft mit null Euro ausgewiesen wird.

Mit Blick auf die Zukunft bleibt der Solidaritätszuschlag ein politisch und juristisch stark umstrittenes Thema. Es sind mehrere Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig, die abschließend klären sollen, ob die fortgesetzte Erhebung nach dem Auslaufen des Solidarpakts II überhaupt noch verfassungsgemäß ist. Kritiker bemängeln, dass der ursprüngliche Zweck der Abgabe entfallen sei. Geplant ab 2027 könnten sich hieraus weitreichende Änderungen ergeben, falls das höchste deutsche Gericht eine vollständige Abschaffung anordnet oder der Gesetzgeber von sich aus tätig wird. Bis dahin bleibt die aktuelle Rechtslage für das Jahr 2026 unverändert bestehen. Das bedeutet, dass Gutverdiener, Sparer mit hohen Kapitalerträgen und Unternehmen diese zusätzliche steuerliche Abgabe weiterhin in ihre finanzielle Planung einbeziehen müssen. Es lohnt sich daher, bei Gehaltsverhandlungen oder der Anlageplanung die steuerlichen Effekte genau zu kalkulieren.

Praxis-Beispiel

Beispiel: Eine ledige Angestellte hat im Jahr 2026 ein zu versteuerndes Einkommen von 120.000 Euro. Die darauf festgesetzte Einkommensteuer beträgt rund 40.000 Euro. Da dieser Betrag deutlich über der Freigrenze von 18.130 Euro liegt, fällt der Solidaritätszuschlag an. Weil sie auch die Milderungszone überschreitet, wird der volle Satz von 5,5 Prozent auf die Einkommensteuer berechnet. Der Solidaritätszuschlag beläuft sich in diesem Fall auf 2.200 Euro im Jahr. Bei einem durchschnittlichen Arbeitnehmer mit 50.000 Euro Einkommen liegt die Steuerlast weit unter der Freigrenze, sodass hier null Euro Solidaritätszuschlag anfallen.

Passende Rechner

Häufige Fragen

Muss ich auf meine Aktiengewinne Solidaritätszuschlag zahlen?+

Ja, bei Einkünften aus Kapitalvermögen fällt der Solidaritätszuschlag weiterhin an. Wenn Sie den Sparer-Pauschbetrag überschreiten und Abgeltungsteuer zahlen, werden darauf zusätzlich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag erhoben. Die hohen Freigrenzen, die beim normalen Arbeitslohn gelten, greifen bei der Kapitalertragsteuer leider nicht.

Wird der Solidaritätszuschlag bald komplett abgeschafft?+

Eine vollständige Abschaffung wird politisch und juristisch immer wieder intensiv diskutiert. Aktuell gibt es Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht zur Rechtmäßigkeit der fortgeführten Erhebung. Für das Jahr 2026 bleibt er für Besserverdienende und Kapitalerträge bestehen, mögliche Änderungen für 2027 hängen von anstehenden Gerichtsurteilen ab.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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