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Mietpreisbremse 2026

In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf Neuvertragsmiete max. 10 % über ortsüblicher Vergleichsmiete liegen.

Mietpreisbremse 2026 ist eine zentrale gesetzliche Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 556d BGB), die den rasanten Anstieg von Mieten in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt wirksam begrenzen soll. Sie legt verbindlich fest, dass die Miete bei Beginn eines neuen Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 Prozent übersteigen darf. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird in der Regel durch den qualifizierten oder einfachen örtlichen Mietspiegel der jeweiligen Kommune bestimmt. Im Jahr 2026 gilt die Mietpreisbremse weiterhin in zahlreichen deutschen Städten und Gemeinden, die von den jeweiligen Landesregierungen durch spezifische Rechtsverordnungen als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen wurden. Diese Verordnungen haben eine maximale Laufzeit von fünf Jahren, weshalb viele Bundesländer ihre Regelungen bis 2026 entsprechend erneuert, angepasst oder räumlich ausgeweitet haben, um dem anhaltenden Druck auf den städtischen Wohnungsmärkten zu begegnen.

Die Regelung betrifft in erster Linie Mieter und Vermieter bei der Neuvermietung von Bestandswohnungen und greift tief in die Vertragsfreiheit ein, um soziale Härten zu vermeiden. Ausgenommen von der Mietpreisbremse sind jedoch Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, was den Neubau von Wohnraum weiterhin attraktiv halten soll. Ebenso ausgenommen ist die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung, bei der ein erheblicher Bauaufwand betrieben wurde. Auch wenn die Vormiete des vorherigen Mieters bereits höher war als die nach der Mietpreisbremse eigentlich zulässige Miete, darf der Vermieter diese höhere Miete weiterhin verlangen, was als Bestandsschutz bezeichnet wird. Für Mieter bedeutet die Mietpreisbremse im Alltag einen essenziellen Schutz vor überzogenen Mietforderungen bei einem Wohnungswechsel. Wenn ein Mieter vermutet, dass seine neu vereinbarte Miete gegen die Mietpreisbremse verstößt, muss er dies dem Vermieter gegenüber formell rügen. Bei einer berechtigten Rüge kann der Mieter die zu viel gezahlte Miete rückwirkend für bis zu zweieinhalb Jahre zurückfordern, sofern die Rüge innerhalb der ersten 30 Monate nach Mietbeginn erfolgt.

Mit Blick auf das Jahr 2027 wird auf Bundesebene intensiv über eine mögliche Verschärfung, Anpassung oder gar Entfristung der Mietpreisbremse diskutiert, da die aktuelle bundesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage befristet ist und in naher Zukunft auslaufen könnte. Einige Bundesländer und Mietervereine fordern eine Absenkung der Kappungsgrenze bei bestehenden Mietverträgen oder eine Ausweitung der Auskunftspflichten für Vermieter vor Vertragsabschluss. Wer als Mieter oder Vermieter die finanziellen Auswirkungen eines Umzugs oder einer Neuvermietung verlässlich kalkulieren möchte, sollte seine finanzielle Leistungsfähigkeit genau prüfen. Der Brutto-Netto-Rechner auf rechn24 zeigt beispielsweise sehr präzise, wie viel vom monatlichen Gehalt nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben tatsächlich auf dem Konto übrig bleibt, um die monatliche Mietbelastung besser einschätzen zu können. So lässt sich fundiert prüfen, ob die geforderte Miete im Rahmen des eigenen Haushaltsbudgets liegt und ob sie den strengen gesetzlichen Vorgaben der Mietpreisbremse entspricht.

Praxis-Beispiel

Beispiel: Herr Müller zieht 2026 in eine 70 Quadratmeter große Bestandswohnung in München, einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt. Laut dem aktuellen Münchner Mietspiegel liegt die ortsübliche Vergleichsmiete für diese Wohnung bei 15,00 Euro pro Quadratmeter. Die gesetzlich zulässige Höchstmiete nach der Mietpreisbremse darf diesen Wert um maximal 10 Prozent übersteigen. Das bedeutet, die Kaltmiete darf höchstens 16,50 Euro pro Quadratmeter betragen. Für die gesamte Wohnung ergibt sich somit eine maximal zulässige monatliche Kaltmiete von 1.155,00 Euro. Verlangt der Vermieter stattdessen 1.300,00 Euro, ist die Miete überhöht und Herr Müller kann den Differenzbetrag nach einer formellen Rüge erfolgreich zurückfordern.

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Häufige Fragen

Gilt die Mietpreisbremse auch für neu gebaute Wohnungen?+

Nein, die Mietpreisbremse gilt nicht für Neubauten. Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, sind von der Regelung komplett ausgenommen. Dies soll sicherstellen, dass Investitionen in den dringend benötigten Neubau von Wohnraum weiterhin wirtschaftlich attraktiv bleiben und nicht durch staatliche Preisgrenzen behindert werden.

Wie kann ich mich gegen eine zu hohe Miete wehren?+

Wenn Sie vermuten, dass Ihre Miete die zulässige Grenze überschreitet, müssen Sie dies dem Vermieter schriftlich rügen. Seit einer Gesetzesänderung können Sie bei einer berechtigten Rüge die zu viel gezahlte Miete rückwirkend für bis zu zweieinhalb Jahre zurückverlangen, vorausgesetzt, die Rüge erfolgt innerhalb der ersten 30 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses.

Verwandte Begriffe

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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