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GlossarGehaltAktualisiert:

Minijob (2026)

Auch bekannt als: 556-Euro-Job, geringfügige Beschäftigung

Geringfügige Beschäftigung mit Verdienstgrenze 556 € pro Monat im Jahr 2026.

Minijob (2026) ist eine Form der geringfügigen Beschäftigung, bei der das monatliche Arbeitsentgelt eine bestimmte gesetzliche Grenze nicht überschreitet. Im Jahr 2026 liegt diese Verdienstgrenze bei 556 Euro pro Monat. Diese Anpassung resultiert aus der dynamischen Koppelung an den gesetzlichen Mindestlohn, der im Jahr 2026 auf 12,82 Euro pro Stunde gestiegen ist. Die rechtliche Grundlage für den Minijob(Werbung, Affiliate-Link zu amazon.de – § 5a Abs. 4 UWG) findet sich im Vierten Buch Sozialgesetzbuch (§ 8 SGB IV). Bei einem Minijob mit Verdienstgrenze fallen für den Arbeitnehmer grundsätzlich keine Steuern und keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Es besteht jedoch eine Rentenversicherungspflicht, von der sich Beschäftigte auf Antrag befreien lassen können. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie die Beschäftigten bei der Minijob-Zentrale anmelden und die entsprechenden Pauschalbeiträge abführen müssen. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sollte gut überlegt sein, da bereits geringe eigene Beiträge wertvolle Monate für die Rentenwartezeit sichern können. Der Arbeitgeber trägt pauschale Abgaben in Höhe von rund 30 Prozent des Bruttoentgelts.

In der Praxis betrifft der Minijob Millionen von Menschen in Deutschland, darunter Schüler, Studenten, Rentner und Personen, die sich etwas zu ihrem Hauptberuf hinzuverdienen möchten. Ein Minijobber darf im Jahr 2026 maximal 6.672 Euro verdienen, wenn er durchgehend zwölf Monate beschäftigt ist. Ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der monatlichen Grenze von 556 Euro ist in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres zulässig, sofern der Verdienst in diesen Monaten das Doppelte der Grenze, also 1.112 Euro, nicht übersteigt. Der Minijob bietet Flexibilität im Alltag, erfordert jedoch eine genaue Dokumentation der Arbeitszeiten, um die Einhaltung des Mindestlohns und der Verdienstgrenze nachzuweisen. Wer neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung einen Minijob ausübt, profitiert von den abgabenfreien Einnahmen. Ein zweiter Minijob würde jedoch mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und wäre somit voll sozialversicherungspflichtig. Der Brutto-Netto-Rechner auf rechn24.de zeigt anschaulich, wie sich ein Minijob im Vergleich zu einer Teilzeitbeschäftigung im sogenannten Übergangsbereich auf das Nettoeinkommen auswirkt.

Mit Blick auf die Zukunft und mögliche Änderungen ab 2027 ist zu erwarten, dass die Minijob-Grenze weiter steigen wird, sofern die Mindestlohnkommission eine erneute Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns beschließt. Geplant ab 2027 sind zudem weitere Digitalisierungsschritte im Meldeverfahren zwischen Arbeitgebern und der Minijob-Zentrale, um den bürokratischen Aufwand zu reduzieren. Arbeitnehmer sollten stets darauf achten, dass ihr Stundenlohn den aktuellen Mindestlohn nicht unterschreitet, da dies die maximal möglichen Arbeitsstunden pro Monat direkt beeinflusst. Bei einem Mindestlohn von 12,82 Euro im Jahr 2026 können Minijobber maximal rund 43 Stunden im Monat arbeiten, um die Grenze von 556 Euro nicht zu überschreiten. Diese enge Verzahnung von Mindestlohn und Minijob-Grenze stellt sicher, dass geringfügig Beschäftigte von allgemeinen Lohnsteigerungen profitieren, ohne ihren Status als Minijobber zu verlieren.

Praxis-Beispiel

Beispiel: Herr Müller arbeitet im Jahr 2026 als Aushilfe in einem Supermarkt. Er erhält den gesetzlichen Mindestlohn von 12,82 Euro pro Stunde. Um die Minijob-Grenze von 556 Euro im Monat nicht zu überschreiten, darf er maximal 43,3 Stunden pro Monat arbeiten. In einem Monat arbeitet er genau 40 Stunden und verdient somit 512,80 Euro. Da er sich von der Rentenversicherungspflicht hat befreien lassen, erhält er diesen Betrag brutto wie netto ohne jegliche Abzüge ausgezahlt. Sein Arbeitgeber zahlt zusätzlich pauschale Abgaben in Höhe von rund 153,84 Euro an die Minijob-Zentrale.

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Häufige Fragen

Darf ich im Jahr 2026 mehr als 556 Euro im Minijob verdienen?+

Ein unvorhersehbares Überschreiten der Grenze von 556 Euro ist in maximal zwei Monaten pro Zeitjahr erlaubt. In diesen Ausnahmemonaten dürfen Sie bis zu 1.112 Euro verdienen. Der Jahresverdienst darf in diesem Fall die reguläre Grenze von 6.672 Euro überschreiten, ohne dass der Status als Minijob verloren geht.

Muss ich meinen Minijob in der Steuererklärung angeben?+

In der Regel müssen Sie einen Minijob nicht in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben, da der Arbeitgeber den Lohn bereits pauschal mit zwei Prozent versteuert. Diese pauschale Steuer ist mit den Abgaben an die Minijob-Zentrale abgegolten. Nur wenn der Arbeitgeber auf die Pauschalversteuerung verzichtet und nach individuellen Lohnsteuermerkmalen abrechnet, ist eine Angabe erforderlich.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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