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GlossarSteuernAktualisiert:

Kirchensteuer-Austritt

Austritt aus der Kirche befreit von der Kirchensteuer (8–9 % der Lohn-/ESt) ab Folgemonat.

Kirchensteuer-Austritt ist der offizielle rechtliche Schritt, durch den eine Person ihre Mitgliedschaft in einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft beendet und damit die Pflicht zur Zahlung der Kirchensteuer verliert. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das jeweilige Kirchensteuergesetz der Bundesländer in Verbindung mit den staatlichen Austrittsgesetzen. Im Jahr 2026 beträgt die Kirchensteuer in Bayern und Baden-Württemberg weiterhin 8 Prozent der festgesetzten Einkommensteuer, während in allen anderen Bundesländern 9 Prozent erhoben werden. Der Austritt wird in der Regel beim zuständigen Standesamt oder, je nach Bundesland, beim Amtsgericht persönlich erklärt. Hierfür fällt eine Verwaltungsgebühr an, die im Jahr 2026 je nach Kommune meist zwischen 30 und 60 Euro liegt. Die steuerliche Wirkung, also der Wegfall des Kirchensteuerabzugs, tritt in den meisten Bundesländern ab dem ersten Tag des Folgemonats nach der Erklärung ein. In einigen wenigen Ländern kann es jedoch bis zum übernächsten Monat dauern, bis die Änderung beim Lohnsteuerabzug wirksam wird.

Für Arbeitnehmer und Selbstständig(Werbung, Affiliate-Link zu amazon.de – § 5a Abs. 4 UWG)e hat der Kirchensteuer-Austritt direkte finanzielle Auswirkungen auf das monatliche Nettoeinkommen. Sobald der Austritt rechtskräftig ist, wird das elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmal, kurz ELStAM, automatisch aktualisiert. Der Arbeitgeber ruft diese Daten ab und behält ab dem entsprechenden Stichtag keine Kirchensteuer mehr vom Bruttolohn ein. Dies betrifft nicht nur die Lohnsteuer(Werbung, Affiliate-Link zu amazon.de – § 5a Abs. 4 UWG), sondern auch die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge, sofern die Bank über den Austritt informiert wird oder ein Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern hinterlegt ist. Der Brutto-Netto-Rechner zeigt sehr deutlich, wie sich das monatliche Nettoentgelt durch den Wegfall der Kirchensteuer erhöht. Besonders bei höheren Einkommen kann die Ersparnis mehrere hundert Euro im Jahr betragen. Typische Situationen für einen Austritt sind persönliche Glaubensentscheidungen oder der Wunsch nach finanzieller Entlastung in Zeiten steigender Lebenshaltungskosten.

Mit Blick auf die kommenden Jahre gibt es Bestrebungen, den Prozess weiter zu modernisieren. Geplant ab 2027 ist in mehreren Bundesländern die flächendeckende Einführung eines vollständig digitalen Austrittsverfahrens über das Nutzerkonto Bund, welches den bisherigen persönlichen Gang zum Amt ersetzen soll. Bis dahin bleibt die persönliche Vorsprache mit gültigem Personalausweis zwingend erforderlich. Es ist wichtig zu beachten, dass der Austritt nur die staatlich eingezogene Kirchensteuer beendet. Etwaige freiwillige Beiträge oder das Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen können unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin eine Rolle spielen, auch wenn der direkte Lohnabzug gestoppt ist.

Zusätzlich sollte bedacht werden, dass im Jahr des Austritts die Kirchensteuer zeitanteilig berechnet wird. Das bedeutet, dass für die Monate bis zur Wirksamkeit des Austritts weiterhin die volle Steuerpflicht besteht. Bei der jährlichen Einkommensteuererklärung wird die festgesetzte Jahressteuer dann gezwölftelt und mit der Anzahl der Monate multipliziert, in denen die Mitgliedschaft noch bestand. Dies führt oft zu Nachfragen beim Finanzamt, da viele Steuerpflichtige fälschlicherweise annehmen, dass der Austritt rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr gilt. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist das besondere Kirchgeld, welches in einigen Bundesländern erhoben wird, wenn der Ehepartner weiterhin Mitglied einer steuererhebenden Kirche ist, aber selbst kein oder nur ein geringes Einkommen bezieht. In solchen Fällen kann trotz eigenem Austritt eine finanzielle Verpflichtung bestehen bleiben, die sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen richtet.

Praxis-Beispiel

Beispiel: Herr Müller lebt in Nordrhein-Westfalen und verdient im Jahr 2026 ein monatliches Bruttogehalt von 4.000 Euro. Seine festgesetzte Lohnsteuer beträgt etwa 600 Euro im Monat. Da in NRW ein Kirchensteuersatz von 9 Prozent gilt, zahlt er monatlich 54 Euro Kirchensteuer. Er erklärt am 15. März 2026 seinen Austritt beim zuständigen Amtsgericht. Die steuerliche Wirkung tritt ab dem 1. April 2026 ein. Ab April behält sein Arbeitgeber keine Kirchensteuer mehr ein, wodurch sein monatliches Nettoeinkommen um genau diese 54 Euro steigt. Auf das restliche Jahr gerechnet spart er somit 486 Euro.

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Häufige Fragen

Wann wird der Austritt aus der Kirche steuerlich wirksam?+

Die steuerliche Wirksamkeit tritt in den meisten Bundesländern am ersten Tag des Folgemonats nach der offiziellen Erklärung ein. Wenn Sie beispielsweise im Mai austreten, entfällt der Kirchensteuerabzug ab dem 1. Juni. In einigen wenigen Bundesländern kann sich die Wirksamkeit jedoch bis zum übernächsten Monat verzögern. Ihr Arbeitgeber erhält die geänderten Daten automatisch über das elektronische System.

Muss ich meinem Arbeitgeber den Kirchenaustritt persönlich mitteilen?+

Nein, eine persönliche Mitteilung an den Arbeitgeber ist im Jahr 2026 nicht mehr erforderlich. Sobald der Austritt beim Standesamt oder Amtsgericht rechtskräftig erfasst wurde, wird das elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmal automatisch aktualisiert. Die Personalabteilung ruft diese geänderten Daten bei der nächsten Lohnabrechnung digital ab und passt den Steuerabzug entsprechend an.

Verwandte Begriffe

Quelle: Bundeszentralamt für Steuern

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