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GlossarRenteAktualisiert:

Kindererziehungszeiten

Bis zu 3 Jahre pro Kind werden als Pflichtbeitragszeiten in der Rente angerechnet (1 EP/Jahr).

Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren, die in der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtbeitragszeiten angerechnet werden. Diese Regelung, verankert im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), dient dem Ausgleich für die rentenrechtlichen Nachteile, die Eltern durch die Betreuung ihrer Kinder und eine damit oft einhergehende Reduzierung der Erwerbstätigkeit entstehen. Für Geburten ab dem 1. Januar 1992 werden bis zu drei Jahre, also 36 Kalendermonate, als Kindererziehungszeit anerkannt. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, gilt die sogenannte Mütterrente(Werbung, Affiliate-Link zu amazon.de – § 5a Abs. 4 UWG), bei der bis zu zweieinhalb Jahre, also 30 Monate, angerechnet werden. Pro Jahr der Kindererziehung wird dem Rentenkonto in etwa ein Entgeltpunkt gutgeschrieben. Im Jahr 2026 entspricht ein Entgeltpunkt einem aktuellen Rentenwert von rund 41,00 Euro. Das bedeutet, dass drei Jahre Kindererziehungszeit die monatliche Bruttorente um etwa 123 Euro erhöhen.

In der Praxis betrifft diese Regelung vor allem Mütter, da sie historisch und aktuell den Großteil der Erziehungsarbeit leisten. Die Anrechnung erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern muss bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden. Dies geschieht in der Regel durch das Ausfüllen des Formulars V0800. Wenn beide Elternteile das Kind gemeinsam erziehen, wird die Erziehungszeit grundsätzlich der Mutter zugeordnet, es sei denn, die Eltern geben eine übereinstimmende Erklärung ab, dass die Zeit dem Vater angerechnet werden soll. Diese Erklärung kann nur für die Zukunft und maximal für zwei Monate rückwirkend abgegeben werden. Die Kindererziehungszeiten wirken sich nicht nur auf die Rentenhöhe aus, sondern zählen auch bei den Wartezeiten, also den Mindestversicherungszeiten, mit. Dies gilt etwa für den Anspruch auf eine Regelaltersrente, die eine Wartezeit von fünf Jahren erfordert. So kann allein durch die Erziehung von zwei Kindern über insgesamt sechs Jahre der Anspruch auf eine reguläre Altersrente erworben werden.

Mit Blick auf die kommenden Jahre und mögliche Reformen ab 2027 wird immer wieder über eine vollständige Angleichung der Mütterrente für vor 1992 geborene Kinder auf drei Jahre diskutiert, auch wenn dies mit erheblichen Kosten für die Rentenkasse verbunden wäre. Zudem könnten Anpassungen bei der Zuordnung zwischen den Elternteilen erfolgen, um partnerschaftliche Modelle stärker zu fördern. Wer genau wissen möchte, wie sich diese Zeiten auf die spätere Rente auswirken, kann unseren Renten-Rechner nutzen, um verschiedene Szenarien durchzuspielen. Auch der Brutto-Netto-Rechner hilft dabei, die aktuellen Abzüge vom Gehalt während einer Teilzeittätigkeit nach der Elternzeit zu kalkulieren.

Praxis-Beispiel

Beispiel: Anna bekommt im Februar 2026 ihr erstes Kind. Sie bleibt für drei Jahre zu Hause, um das Kind zu betreuen. Für diese Zeit werden ihr 36 Monate als Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Pro Jahr erhält sie etwa einen Entgeltpunkt. Bei einem angenommenen Rentenwert von 41,00 Euro im Jahr 2026 erwirbt Anna durch die Erziehung ihres Kindes einen monatlichen Rentenanspruch von rund 123,00 Euro. Diese Summe wird später zu ihrer regulären Altersrente addiert. Zudem hat sie durch die drei Jahre bereits einen großen Teil der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren für den Rentenanspruch erfüllt.

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Häufige Fragen

Muss ich die Kindererziehungszeiten extra beantragen oder geht das automatisch?+

Die Kindererziehungszeiten werden nicht automatisch in Ihrem Rentenkonto erfasst. Sie müssen diese aktiv bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Dafür nutzen Sie das Formular V0800. Es empfiehlt sich, den Antrag zusammen mit der Kontenklärung zu stellen, spätestens jedoch, wenn Sie in Rente gehen. Ohne Antrag verfallen diese wertvollen Beitragszeiten.

Können die Kindererziehungszeiten auch dem Vater angerechnet werden?+

Ja, die Zeiten können auch dem Vater angerechnet werden. Erziehen beide Eltern das Kind gemeinsam, wird die Zeit standardmäßig der Mutter zugeordnet. Soll der Vater die Zeiten erhalten, müssen beide Elternteile eine übereinstimmende Erklärung bei der Rentenversicherung abgeben. Wichtig ist, dass diese Erklärung nur für die Zukunft und höchstens zwei Monate rückwirkend gilt.

Verwandte Begriffe

Quelle: Deutsche Rentenversicherung

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