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GlossarSteuernAktualisiert:

Ist-Versteuerung

Umsatzsteuer entsteht erst bei Geldzufluss, nicht bei Rechnungsstellung – Liquiditätsvorteil für Selbstständige.

Ist-Versteuerung ist eine besondere Form der Umsatzsteuerberechnung im deutschen Steuerrecht, die in § 20 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geregelt ist. Im Gegensatz zur regulären Soll-Versteuerung entsteht die Umsatzsteuerpflicht bei der Ist-Versteuerung erst in dem Moment, in dem der Kunde die Rechnung tatsächlich bezahlt hat, und nicht bereits mit der Rechnungsstellung oder Leistungserbringung. Dies bietet insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, Freiberufler sowie Handwerksbetriebe einen erheblichen Liquiditätsvorteil, da sie die Umsatzsteuer(Werbung, Affiliate-Link zu amazon.de – § 5a Abs. 4 UWG) nicht aus eigenen Mitteln an das Finanzamt vorstrecken müssen, wenn Kunden ihre Rechnungen spät begleichen. Gerade in wirtschaftlich unsicheren Zeiten ist dieser Puffer für die finanzielle Stabilität eines Betriebes von entscheidender Bedeutung.

Um die Ist-Versteuerung beim zuständigen Finanzamt beantragen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Für das Jahr 2026 gilt eine Umsatzgrenze von 800.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr. Diese Grenze wurde in den vergangenen Jahren im Rahmen des Wachstumschancengesetzes angehoben, um mehr Unternehmen administrativ und finanziell zu entlasten. Freiberufler im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) können die Ist-Versteuerung unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes in Anspruch nehmen. Auch Unternehmen, die von der Buchführungspflicht befreit sind, haben die Möglichkeit, diese vorteilhafte Regelung zu nutzen. Der Antrag erfolgt formlos oder direkt im Rahmen der steuerlichen Erfassung beim Finanzamt, wenn eine neue selbstständig(Werbung, Affiliate-Link zu amazon.de – § 5a Abs. 4 UWG)e Tätigkeit aufgenommen wird.

Im praktischen Alltag bedeutet die Ist-Versteuerung für Selbstständige eine enorme Erleichterung bei der Liquiditätsplanung. Wenn ein Dienstleister im November 2026 eine Rechnung über 10.000 Euro zuzüglich 1.900 Euro Umsatzsteuer stellt, der Kunde aber erst im Januar 2027 bezahlt, muss die Umsatzsteuer erst in der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2027 deklariert und abgeführt werden. Bei der Soll-Versteuerung wäre der Betrag bereits für November 2026 fällig gewesen, was zu einem finanziellen Engpass hätte führen können. Wer seine voraussichtliche Steuerlast und Liquidität besser planen möchte, kann den Umsatzsteuer-Rechner auf rechn24.de nutzen, um die genauen Zahlungsströme zu simulieren und Rücklagen entsprechend zu bilden.

Mit Blick auf die kommenden Jahre und geplante Änderungen ab 2027 wird erwartet, dass die Digitalisierung der Steuerprozesse weiter voranschreitet. Die obligatorische E-Rechnung, die schrittweise eingeführt wird, hat zwar keinen direkten Einfluss auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung bei der Ist-Versteuerung, erfordert jedoch eine präzise Zuordnung von Zahlungseingängen zu den entsprechenden elektronischen Dokumenten. Unternehmen sollten daher ihre Buchhaltungssysteme frühzeitig anpassen, um die Vorteile der Ist-Versteuerung auch unter den neuen digitalen Meldepflichten reibungslos nutzen zu können. Zudem wird diskutiert, ob die Umsatzgrenzen ab 2027 im Zuge weiterer Entlastungspakete dynamisiert werden könnten, was noch mehr Betrieben den Zugang zu dieser vorteilhaften Besteuerungsart eröffnen würde.

Praxis-Beispiel

Rechnung am 30.09., Zahlung 28.10. → USt-Voranmeldung Q4 statt Q3.

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Häufige Fragen

Kann ich als Kleinunternehmer die Ist-Versteuerung nutzen?+

Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG weisen Sie auf Ihren Rechnungen generell keine Umsatzsteuer aus und müssen folglich auch keine an das Finanzamt abführen. Daher spielt die Unterscheidung zwischen Ist-Versteuerung und Soll-Versteuerung für Sie in der Praxis keine Rolle. Sobald Sie jedoch die Kleinunternehmergrenze überschreiten und umsatzsteuerpflichtig werden, können Sie die Ist-Versteuerung beim Finanzamt beantragen.

Was passiert mit der Vorsteuer bei der Ist-Versteuerung?+

Die Ist-Versteuerung betrifft ausschließlich die von Ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer. Der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen, die Sie von anderen Unternehmen erhalten, bleibt davon unberührt. Sie können die Vorsteuer bereits in dem Voranmeldungszeitraum geltend machen, in dem die Rechnung vorliegt und die Leistung erbracht wurde, unabhängig davon, ob Sie diese Rechnung bereits bezahlt haben.

Verwandte Begriffe

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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