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GlossarGehaltAktualisiert:

Inflationsausgleichsprämie (IAP)

Ausgelaufen 31.12.2024: bis 3.000 € steuer-/SV-frei vom AG. 2026 nicht mehr verfügbar.

Inflationsausgleichsprämie (IAP) ist eine Sonderzahlung, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 steuerfrei und sozialabgabenfrei gewähren konnten. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildete § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der maximale Freibetrag lag bei 3.000 Euro pro Dienstverhältnis. Ziel dieser Maßnahme war es, die finanzielle Belastung der Arbeitnehmer durch die stark gestiegenen Verbraucherpreise abzumildern. Im Jahr 2026 ist diese Regelung endgültig ausgelaufen, sodass entsprechende Zahlungen nun wieder voll steuer- und sozialversicherungspflichtig sind.

Obwohl die Frist für die steuerfreie Auszahlung Ende 2024 abgelaufen ist, hat das Thema auch im Jahr 2026 noch praktische Relevanz. Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob sie nachträglich noch Ansprüche geltend machen können oder wie sich die damaligen Zahlungen auf aktuelle Steuerbescheide auswirken. Grundsätzlich gilt: Die Prämie war eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Es gab keinen gesetzlichen Anspruch auf die Auszahlung, es sei denn, dies wurde in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelarbeitsvertrag explizit vereinbart. Wer die Prämie erhalten hat, musste sie nicht in der Steuererklärung angeben, da sie dem Progressionsvorbehalt nicht unterlag. Im Alltag von 2026 bedeutet das Auslaufen der Regelung, dass Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern heute einen Inflationsausgleich zahlen möchten, dies als regulären Bonus tun müssen. Der Brutto-Netto-Rechner zeigt deutlich, dass von einem solchen Bonus nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben oft nur etwa die Hälfte beim Arbeitnehmer ankommt. Dies macht Gehaltsverhandlungen im Jahr 2026 komplexer, da die Bruttokosten für das Unternehmen deutlich höher sind, um denselben Nettoeffekt beim Mitarbeiter zu erzielen.

Für die Zukunft sind derzeit keine direkten Nachfolgeregelungen zur Inflationsausgleichsprämie geplant. Ab 2027 wird der Fokus der Steuerpolitik voraussichtlich eher auf der Anpassung des Grundfreibetrags und der Verschiebung der Eckwerte im Einkommensteuertarif liegen, um die sogenannte kalte Progression auszugleichen. Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten im Jahr 2026 oder 2027 steuerbegünstigte Extras zukommen lassen möchten, müssen auf andere Instrumente ausweichen. Dazu gehören beispielsweise der steuerfreie Sachbezug von bis zu 50 Euro monatlich, Zuschüsse zur Kinderbetreuung, die Überlassung von Dienstfahrrädern oder das Jobticket. Diese Alternativen bieten weiterhin Möglichkeiten, das Nettogehalt der Mitarbeiter ohne hohe Abgabenlast aufzubessern. Wer genau wissen möchte, wie sich reguläre Bonuszahlungen im Jahr 2026 auf das eigene Gehalt auswirken, kann dies mit entsprechenden Online-Tools berechnen. Es bleibt abzuwarten, ob künftige Regierungen bei erneuten Krisen ähnliche Instrumente wie die Inflationsausgleichsprämie einführen werden, aktuell müssen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber jedoch an die regulären steuerlichen Rahmenbedingungen halten.

Praxis-Beispiel

Beispiel: Herr Müller erhält im Jahr 2026 von seinem Arbeitgeber einen Bonus in Höhe von 2.000 Euro, der als Inflationsausgleich deklariert ist. Da die Steuerbefreiung für die Inflationsausgleichsprämie Ende 2024 ausgelaufen ist, muss dieser Betrag nun voll versteuert werden. Bei einem Bruttogehalt von 4.000 Euro im Monat und Steuerklasse 1 fallen auf den Bonus rund 1.000 Euro an Steuern und Sozialabgaben an. Herr Müller bekommt somit nur etwa 1.000 Euro netto ausgezahlt. Hätte er die gleiche Summe noch im Jahr 2024 erhalten, wären die vollen 2.000 Euro ohne Abzüge auf seinem Konto gelandet.

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Häufige Fragen

Kann mein Arbeitgeber mir im Jahr 2026 noch eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie zahlen?+

Nein, das ist nicht mehr möglich. Die gesetzliche Frist für die steuer- und sozialabgabenfreie Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie ist am 31. Dezember 2024 abgelaufen. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen im Jahr 2026 einen Bonus zum Ausgleich der Inflation zahlt, ist dieser Betrag vollständig steuerpflichtig und es fallen die regulären Sozialversicherungsbeiträge an.

Muss ich eine erhaltene Inflationsausgleichsprämie in meiner Steuererklärung für vergangene Jahre angeben?+

Nein, die bis Ende 2024 ausgezahlte Inflationsausgleichsprämie war komplett steuerfrei und unterlag auch nicht dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, sie erhöht nicht den Steuersatz für Ihr restliches Einkommen. Daher müssen Sie die Prämie in Ihrer Einkommensteuererklärung weder für das Jahr 2024 noch für frühere Jahre eintragen.

Verwandte Begriffe

Quelle: Bundesfinanzministerium

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