Inflationsausgleichsprämie (IAP) ist eine Sonderzahlung, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 steuerfrei und sozialabgabenfrei gewähren konnten. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildete § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der maximale Freibetrag lag bei 3.000 Euro pro Dienstverhältnis. Ziel dieser Maßnahme war es, die finanzielle Belastung der Arbeitnehmer durch die stark gestiegenen Verbraucherpreise abzumildern. Im Jahr 2026 ist diese Regelung endgültig ausgelaufen, sodass entsprechende Zahlungen nun wieder voll steuer- und sozialversicherungspflichtig sind.
Obwohl die Frist für die steuerfreie Auszahlung Ende 2024 abgelaufen ist, hat das Thema auch im Jahr 2026 noch praktische Relevanz. Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob sie nachträglich noch Ansprüche geltend machen können oder wie sich die damaligen Zahlungen auf aktuelle Steuerbescheide auswirken. Grundsätzlich gilt: Die Prämie war eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Es gab keinen gesetzlichen Anspruch auf die Auszahlung, es sei denn, dies wurde in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelarbeitsvertrag explizit vereinbart. Wer die Prämie erhalten hat, musste sie nicht in der Steuererklärung angeben, da sie dem Progressionsvorbehalt nicht unterlag. Im Alltag von 2026 bedeutet das Auslaufen der Regelung, dass Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern heute einen Inflationsausgleich zahlen möchten, dies als regulären Bonus tun müssen. Der Brutto-Netto-Rechner zeigt deutlich, dass von einem solchen Bonus nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben oft nur etwa die Hälfte beim Arbeitnehmer ankommt. Dies macht Gehaltsverhandlungen im Jahr 2026 komplexer, da die Bruttokosten für das Unternehmen deutlich höher sind, um denselben Nettoeffekt beim Mitarbeiter zu erzielen.
Für die Zukunft sind derzeit keine direkten Nachfolgeregelungen zur Inflationsausgleichsprämie geplant. Ab 2027 wird der Fokus der Steuerpolitik voraussichtlich eher auf der Anpassung des Grundfreibetrags und der Verschiebung der Eckwerte im Einkommensteuertarif liegen, um die sogenannte kalte Progression auszugleichen. Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten im Jahr 2026 oder 2027 steuerbegünstigte Extras zukommen lassen möchten, müssen auf andere Instrumente ausweichen. Dazu gehören beispielsweise der steuerfreie Sachbezug von bis zu 50 Euro monatlich, Zuschüsse zur Kinderbetreuung, die Überlassung von Dienstfahrrädern oder das Jobticket. Diese Alternativen bieten weiterhin Möglichkeiten, das Nettogehalt der Mitarbeiter ohne hohe Abgabenlast aufzubessern. Wer genau wissen möchte, wie sich reguläre Bonuszahlungen im Jahr 2026 auf das eigene Gehalt auswirken, kann dies mit entsprechenden Online-Tools berechnen. Es bleibt abzuwarten, ob künftige Regierungen bei erneuten Krisen ähnliche Instrumente wie die Inflationsausgleichsprämie einführen werden, aktuell müssen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber jedoch an die regulären steuerlichen Rahmenbedingungen halten.