Vorsteuerabzug ist das Recht von umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen, die ihnen von anderen Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer(Werbung, Affiliate-Link zu amazon.de – § 5a Abs. 4 UWG) (die sogenannte Vorsteuer) von ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld gegenüber dem Finanzamt abzuziehen. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Der Vorsteuerabzug stellt sicher, dass die Umsatzsteuer als indirekte Steuer nur den Endverbraucher belastet und nicht die Unternehmen in der Lieferkette. Im Jahr 2026 gelten weiterhin die regulären Steuersätze von 19 Prozent und der ermäßigte Satz von 7 Prozent, wobei die Vorsteuer exakt in der Höhe abgezogen werden kann, die auf der Eingangsrechnung ausgewiesen ist. Eine wichtige Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung nach § 14 UStG, die alle gesetzlichen Pflichtangaben enthält, wie etwa die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers sowie den gesondert ausgewiesenen Steuerbetrag. Fehlt auch nur eine dieser Angaben, kann das Finanzamt den Abzug verweigern, was zu empfindlichen Steuernachzahlungen führen kann. Daher ist eine sorgfältige Rechnungsprüfung im betrieblichen Alltag unerlässlich.
In der Praxis betrifft der Vorsteuerabzug nahezu alle gewerblich oder freiberuflich tätigen Personen, sofern sie nicht die Kleinunternehmer(Werbung, Affiliate-Link zu amazon.de – § 5a Abs. 4 UWG)regelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen. Ein Kleinunternehmer, dessen Umsatz im Vorjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird, darf keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und ist im Gegenzug nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Für regelbesteuerte Unternehmen wirkt sich der Vorsteuerabzug im Alltag so aus, dass sie bei betrieblichen Anschaffungen, wie etwa Büromaterial, Maschinen oder Dienstleistungen, wirtschaftlich nur den Nettobetrag tragen. Die gezahlte Vorsteuer wird im Rahmen der monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung mit der eingenommenen Umsatzsteuer verrechnet. Ergibt sich dabei ein Überschuss an Vorsteuer, erstattet das Finanzamt den Differenzbetrag auf das Geschäftskonto. Wer sich unsicher ist, wie sich betriebliche Ausgaben auf die Steuerlast auswirken, kann den Umsatzsteuer-Rechner auf rechn24.de nutzen, um die abziehbare Vorsteuer und die Zahllast schnell zu ermitteln.
Mit Blick auf die kommenden Jahre gibt es weitreichende Änderungen durch die Digitalisierung des Meldeverfahrens. Ab 2027 ist eine schrittweise Ausweitung der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung (E-Rechnung) im B2B-Bereich geplant, was die Prüfung des Vorsteuerabzugs durch die Finanzämter automatisieren und beschleunigen soll. Unternehmen müssen sich darauf einstellen, dass Papierrechnungen oder einfache PDF-Dokumente dann nicht mehr für den Vorsteuerabzug ausreichen, sondern strukturierte elektronische Formate zwingend erforderlich werden. Dies erfordert rechtzeitige Anpassungen in der Buchhaltungssoftware, um den Vorsteuerabzug auch in Zukunft reibungslos geltend machen zu können. Zudem plant der Gesetzgeber, die Meldefristen weiter zu straffen, weshalb eine zeitnahe Verbuchung aller Eingangsrechnungen noch wichtiger wird.