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Firmenwagen 1-%-Regel

Pauschale Versteuerung des geldwerten Vorteils mit 1 % vom Bruttolistenpreis pro Monat (bei Verbrennern).

Firmenwagen 1-%-Regel ist eine pauschale Methode zur Versteuerung des geldwerten Vorteils, der entsteht, wenn Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen dürfen. Gesetzlich verankert ist diese Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Berechnungsgrundlage bildet der inländische Bruttolistenpreis des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung, inklusive der Kosten für Sonderausstattungen und der Umsatzsteuer. Von diesem Wert wird monatlich 1 Prozent als fiktives Einkommen auf das Bruttogehalt aufgeschlagen, wodurch sich die Lohnsteuer(Werbung, Affiliate-Link zu amazon.de – § 5a Abs. 4 UWG) und die Sozialabgaben entsprechend erhöhen. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kommen zusätzlich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer und Monat hinzu. Im Jahr 2026 gilt diese volle 1-Prozent-Regelung primär für Fahrzeuge mit reinem Verbrennungsmotor sowie für Plug-in-Hybride, die bestimmte strenge Kriterien hinsichtlich der elektrischen Mindestreichweite oder des maximalen CO2-Ausstoßes nicht erfüllen. Für reine Elektroautos gelten hingegen deutlich günstigere Sätze, was die 1-Prozent-Regel zunehmend zu einer spezifischen Regelung für konventionelle Antriebe macht.

In der Praxis betrifft diese Regelung Millionen von Arbeitnehmern in Deutschland, vom Außendienstmitarbeiter bis zur Führungskraft. Der geldwerte Vorteil wird direkt über die monatliche Lohnabrechnung versteuert, was den administrativen Aufwand im Vergleich zur Führung eines detaillierten Fahrtenbuchs erheblich reduziert. Allerdings lohnt sich die Pauschalversteuerung nicht in jedem Fall. Besonders bei einem hohen Bruttolistenpreis und gleichzeitig geringer privater Nutzung kann die Steuerlast unverhältnismäßig hoch ausfallen. In solchen Situationen ist es ratsam, die individuellen Auswirkungen genau zu prüfen. Der Brutto-Netto-Rechner auf rechn24.de zeigt detailliert, wie stark sich der geldwerte Vorteil auf den tatsächlichen Auszahlungsbetrag am Monatsende auswirkt. Typische Alltagssituationen umfassen auch die Übernahme von Kraftstoffkosten durch den Arbeitgeber, welche durch die Pauschale bereits steuerlich abgegolten sind. Werden jedoch Zuzahlungen durch den Arbeitnehmer geleistet, können diese den geldwerten Vorteil mindern.

Mit Blick auf die kommenden Jahre und insbesondere auf 2027 ist eine weitere Verschärfung der steuerlichen Förderung von Verbrennungsmotoren zu erwarten. Während Elektroautos weiterhin von reduzierten Sätzen wie der 0,25-Prozent-Regelung profitieren, bleibt die 1-Prozent-Regel für konventionelle Antriebe als Standard bestehen, um Anreize für emissionsärmere Flotten zu schaffen. Geplant ab 2027 sind zudem noch strengere Vorgaben für Hybridfahrzeuge, sodass noch mehr Modelle in die volle 1-Prozent-Versteuerung fallen könnten, sofern sie die dann geltenden elektrischen Reichweiten nicht erreichen. Arbeitnehmer sollten daher bei der anstehenden Fahrzeugwahl die langfristigen steuerlichen Konsequenzen berücksichtigen und die steuerliche Belastung vorab kalkulieren.

Praxis-Beispiel

40.000 € Firmenwagen Verbrenner: 400 €/Monat zu versteuern. Gleicher E-Wagen: nur 100 €/Monat.

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Häufige Fragen

Kann ich von der 1-Prozent-Regelung zum Fahrtenbuch wechseln?+

Ein Wechsel von der pauschalen 1-Prozent-Regelung zur individuellen Fahrtenbuchmethode ist grundsätzlich möglich, jedoch nur zum Beginn eines neuen Kalenderjahres oder bei einem Fahrzeugwechsel unterjährig. Das Fahrtenbuch muss lückenlos, zeitnah und in einer vom Finanzamt anerkannten Form geführt werden. Nachträgliche Änderungen für bereits abgerechnete Monate im laufenden Jahr sind steuerrechtlich nicht zulässig.

Gilt die 1-Prozent-Regel auch für gebrauchte Firmenwagen?+

Ja, die Regelung findet auch bei gebrauchten Fahrzeugen Anwendung. Bemessungsgrundlage bleibt jedoch immer der inländische Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs, unabhängig vom tatsächlichen Kaufpreis oder dem aktuellen Zeitwert. Dies führt oft dazu, dass die Versteuerung bei älteren Gebrauchtwagen im Verhältnis zum tatsächlichen Fahrzeugwert unverhältnismäßig hoch ausfällt.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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