E-Auto als Firmenwagen (0,25 %) ist eine steuerliche Begünstigung im deutschen Einkommensteuergesetz, die darauf abzielt, die Elektromobilität im gewerblichen Bereich zu fördern. Gemäß Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG wird der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines rein elektrisch betriebenen Firmenwagens pauschal mit nur einem Viertel Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat versteuert, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Regelung, oft als Viertel-Prozent-Regelung bezeichnet, stellt einen erheblichen finanziellen Anreiz gegenüber der klassischen Ein-Prozent-Regelung für Verbrennungsmotoren dar.
Im Jahr 2026 gilt diese besonders günstige Besteuerung für reine Elektrofahrzeuge (BEV), deren Bruttolistenpreis die Grenze von 70.000 Euro nicht überschreitet. Diese Deckelung wurde in den vergangenen Jahren schrittweise angepasst, um gezielt Fahrzeuge der Mittelklasse und darunter zu fördern, während Luxusmodelle von dieser maximalen Begünstigung ausgenommen bleiben. Für Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis über 70.000 Euro sowie für bestimmte Plug-in-Hybride, die strenge elektrische Reichweiten- oder Emissionsvorgaben erfüllen, greift stattdessen die 0,5-Prozent-Regelung. Der Bruttolistenpreis umfasst dabei die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zum Zeitpunkt der Erstzulassung inklusive der Kosten für Sonderausstattungen und der Umsatzsteuer.
In der Praxis betrifft diese Regelung vor allem Arbeitnehmer, denen von ihrem Arbeitgeber ein Elektrofahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen wird. Der geldwerte Vorteil erhöht das steuer- und sozialversicherungspflichtige Bruttogehalt, was zu entsprechenden Abzügen führt. Da der anzusetzende Wert bei der 0,25-Prozent-Regelung jedoch sehr gering ausfällt, bleibt den Beschäftigten am Ende des Monats deutlich mehr Netto vom Brutto übrig. Wie sich dies individuell auswirkt, lässt sich mit dem Brutto-Netto-Rechner auf rechn24.de detailliert simulieren. Neben der pauschalen Versteuerung der Privatfahrten muss auch der Arbeitsweg, also die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, mit 0,0075 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer versteuert werden, was ebenfalls eine Viertelung des regulären Satzes von 0,03 Prozent bedeutet. Für Arbeitgeber bietet die Überlassung eines Elektroautos zudem den Vorteil, dass sie sich als moderne und umweltbewusste Unternehmen positionieren können, was bei der Mitarbeitergewinnung und Mitarbeiterbindung im Jahr 2026 eine immer wichtigere Rolle spielt. Zudem profitieren Unternehmen von reduzierten Betriebskosten und steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten für die Ladeinfrastruktur auf dem Betriebsgelände.
Mit Blick auf das Jahr 2027 wird in der politischen Debatte intensiv diskutiert, die Förderbedingungen weiter zu verschärfen oder die Preisgrenze anzupassen, um den Hochlauf der Elektromobilität an die aktuellen Marktgegebenheiten und haushaltspolitischen Zwänge anzugleichen. Geplant ab 2027 ist eine mögliche Absenkung der Bruttolistenpreisgrenze auf 60.000 Euro, um die staatliche Subventionierung noch stärker auf erschwingliche Volumenmodelle zu fokussieren und Mitnahmeeffekte im Premiumsegment zu vermeiden. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten diese potenziellen Änderungen bei der langfristigen Flottenplanung und der Auswahl künftiger Dienstwagen unbedingt berücksichtigen, da der Zeitpunkt der Erstzulassung beziehungsweise der Fahrzeugüberlassung maßgeblich für die anwendbare steuerliche Regelung ist. Wer sich noch im Jahr 2026 für ein entsprechendes Fahrzeug entscheidet, kann sich die günstigen Konditionen für die gesamte Nutzungsdauer sichern.