Dienstrad-Leasing ist ein Modell der betrieblichen Mobilität, bei dem der Arbeitgeber ein Fahrrad oder E-Bike least und es dem Arbeitnehmer zur beruflichen sowie privaten Nutzung überlässt. Die rechtliche Grundlage für die steuerliche Behandlung findet sich im Einkommensteuergesetz, insbesondere in § 8 Abs. 2 EStG. Wenn das Fahrrad dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird, bleibt dieser geldwerte Vorteil bis Ende 2030 komplett steuerfrei. In der Praxis erfolgt das Dienstrad-Leasing jedoch meistens über eine Gehaltsumwandlung. Hierbei verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Bruttogehalts in Höhe der monatlichen Leasingrate. Für die private Nutzung muss in diesem Fall ein geldwerter Vorteil versteuert werden. Im Jahr 2026 gilt hierfür weiterhin die vorteilhafte 0,25-Prozent-Regelung. Das bedeutet, dass monatlich nur ein Viertel eines Prozents der auf volle hundert Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrrads als geldwerter Vorteil angesetzt wird.
Im praktischen Alltag betrifft das Dienstrad-Leasing Millionen von Arbeitnehmern in Deutschland, die eine umweltfreundliche und gesundheitsfördernde Alternative zum Auto suchen. Durch die Gehaltsumwandlung sinkt das zu versteuernde Einkommen, wodurch sich die Lohnsteuer(Werbung, Affiliate-Link zu amazon.de – § 5a Abs. 4 UWG) und die Sozialversicherungsbeiträge reduzieren. Dies führt dazu, dass die tatsächliche Nettobelastung für den Arbeitnehmer deutlich geringer ausfällt als die nominale Leasingrate. In vielen Fällen lassen sich so im Vergleich zum privaten Direktkauf Einsparungen von 30 bis 40 Prozent erzielen. Typische Situationen umfassen den täglichen Weg zur Arbeit, aber auch ausgedehnte Wochenendausflüge, da die private Nutzung ausdrücklich erlaubt und steuerlich abgegolten ist. Arbeitgeber profitieren von motivierten Mitarbeitern und geringeren Lohnnebenkosten, müssen jedoch den administrativen Aufwand des Leasingvertrags bewältigen. Der Brutto-Netto-Rechner auf rechn24.de zeigt anschaulich, wie sich die Gehaltsumwandlung für ein Dienstrad auf das individuelle Nettogehalt auswirkt.
Mit Blick auf die kommenden Jahre bleibt das Dienstrad-Leasing ein zentraler Baustein der Verkehrswende. Geplant ab 2027 sind weitere Vereinfachungen bei der Übernahme des Fahrrads nach Ablauf der Leasingdauer. Bisher führt der Kauf des gebrauchten Rades durch den Arbeitnehmer oft zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil, wenn der Kaufpreis unter dem pauschalen Restwert liegt. Hier wird über eine Anpassung der Pauschalierungsgrenzen diskutiert, um den Erwerb noch attraktiver zu gestalten. Bis dahin bleibt die aktuelle Regelung bestehen, die sowohl für klassische Fahrräder als auch für Pedelecs gilt, sofern diese verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug eingestuft werden. S-Pedelecs, die Geschwindigkeiten bis 45 km/h unterstützen, unterliegen hingegen anderen steuerlichen Vorgaben, die eher denen von Dienstwagen entsprechen.