Versorgungsausgleich ist der gesetzlich vorgeschriebene Ausgleich von Renten- und Pensionsansprüchen, die Ehegatten oder Lebenspartner während ihrer Ehezeit oder Partnerschaft erworben haben, im Falle einer Scheidung oder Aufhebung der Partnerschaft. Geregelt ist dieses Verfahren primär im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) sowie flankierend im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Der Grundgedanke besteht darin, dass beide Partner gleichermaßen an den in der Ehezeit aufgebauten Altersvorsorgeanwartschaften teilhaben sollen, da die familiäre Arbeitsteilung als gleichwertig betrachtet wird. Im Jahr 2026 beläuft sich der aktuelle Rentenwert in den alten und neuen Bundesländern einheitlich auf 40,58 Euro pro Entgeltpunkt. Wenn ein Ehepartner während der Ehezeit beispielsweise 20 Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat und der andere Partner 10 Entgeltpunkte, so wird die Differenz von 10 Punkten hälftig geteilt. Der ausgleichsberechtigte Partner erhält somit 5 Entgeltpunkte auf sein Rentenkonto übertragen, was nach dem Rentenwert von 2026 einem monatlichen Rentenanspruch von 202,90 Euro entspricht.
In der Praxis betrifft der Versorgungsausgleich nahezu jede Ehescheidung in Deutschland, sofern die Ehe länger als drei Jahre dauerte und die Partner den Ausgleich nicht durch einen notariellen Ehevertrag wirksam ausgeschlossen haben. Das Familiengericht holt im Scheidungsverfahren von Amts wegen Auskünfte bei allen relevanten Versorgungsträgern ein. Dazu zählen nicht nur die gesetzliche Rentenversicherung, sondern auch Beamtenversorgungen, betriebliche Altersvorsorgen, berufsständische Versorgungswerke sowie private Rentenversicherungen und Riester-Renten. Für die betroffenen Personen bedeutet dies oft eine erhebliche Verschiebung ihrer zukünftigen Altersbezüge. Der ausgleichspflichtige Partner muss mit spürbaren Kürzungen seiner späteren Rente rechnen, während der ausgleichsberechtigte Partner, der vielleicht wegen Kindererziehung oder Teilzeitarbeit weniger eigene Ansprüche aufbauen konnte, eine wichtige Aufstockung seiner Altersvorsorge(Werbung, Affiliate-Link zu amazon.de – § 5a Abs. 4 UWG) erfährt. Der Rentenrechner(Werbung, Affiliate-Link zu amazon.de – § 5a Abs. 4 UWG) auf rechn24.de zeigt anschaulich, wie sich solche Zu- oder Abschläge auf die zu erwartende Nettorente im Alter auswirken können.
Mit Blick auf die Zukunft sind weitere Anpassungen im System der Alterssicherung zu erwarten. Geplant ab 2027 ist eine stärkere Digitalisierung des Datenaustauschs zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern, um die oft langwierigen Scheidungsverfahren zu beschleunigen. Zudem wird auf politischer Ebene diskutiert, die Bagatellgrenzen für den Versorgungsausgleich anzupassen. Im Jahr 2026 liegt diese Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 18 VersAusglG bei einem Kapitalwert von rund 4.200 Euro beziehungsweise einer monatlichen Rente von etwa 35 Euro. Bei Anwartschaften unterhalb dieser Schwelle kann das Gericht von einem Ausgleich absehen, um unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Für Scheidungswillige ist es daher essenziell, frühzeitig alle Unterlagen zur Altersvorsorge zu ordnen und die eigenen Ansprüche genau zu prüfen.