Betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist eine Form der Zusatzrente, bei der der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter eine Altersversorgung aufbaut. Gesetzlich verankert ist die bAV im Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Arbeitnehmer haben in Deutschland einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG. Das bedeutet, dass ein Teil des Bruttogehalts direkt in eine bAV-Anlage, wie beispielsweise eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds, eingezahlt wird. Im Jahr 2026 liegt die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) bei 90.600 Euro jährlich. Bis zu 8 Prozent dieser BBG, also 7.248 Euro im Jahr 2026, können steuerfrei in die bAV eingezahlt werden. Sozialabgabenfrei bleiben Beiträge bis zu 4 Prozent der BBG, was 3.624 Euro entspricht. Arbeitgeber sind zudem verpflichtet, einen Zuschuss von 15 Prozent auf den umgewandelten Betrag zu zahlen, sofern sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen.
In der Praxis betrifft die bAV nahezu alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Sie ist besonders attraktiv für Arbeitnehmer, die langfristig für das Alter vorsorgen möchten und dabei von den staatlichen Förderungen profitieren wollen. Durch die Entgeltumwandlung sinkt das aktuelle Bruttogehalt, was zu einer geringeren Steuer- und Sozialabgabenlast führt. Dies bedeutet, dass der tatsächliche Nettoaufwand für den Arbeitnehmer deutlich geringer ist als der Betrag, der in die bAV fließt. Der Brutto-Netto-Rechner zeigt eindrucksvoll, wie sich die Einzahlung in eine bAV auf das monatliche Nettogehalt auswirkt und wie hoch die tatsächliche Ersparnis bei Steuern und Sozialabgaben ausfällt. Typische Situationen umfassen den Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses, bei dem der Arbeitgeber ein bAV-Modell anbietet, oder Gehaltserhöhungen, die direkt in die Altersvorsorge(Werbung, Affiliate-Link zu amazon.de – § 5a Abs. 4 UWG) investiert werden.
Mit Blick auf die kommenden Jahre gibt es Diskussionen über weitere Anpassungen. Geplant ab 2027 ist eine mögliche Flexibilisierung der Auszahlungsphasen sowie eine stärkere Förderung von Geringverdienern im Rahmen des bAV-Förderbetrags nach § 100 EStG. Bereits im Jahr 2026 wurde der maximale Förderbetrag für Arbeitgeber, die Geringverdienern eine bAV finanzieren, auf 360 Euro jährlich angehoben. Bei der Auszahlung im Rentenalter müssen die Leistungen aus der bAV voll versteuert werden (nachgelagerte Besteuerung) und es fallen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung an, wobei hier ein Freibetrag gilt, der 2026 bei 176,75 Euro monatlich liegt. Dies stellt sicher, dass kleine Betriebsrenten von den Sozialabgaben verschont bleiben. Zusätzlich ist zu beachten, dass die bAV bei einem Arbeitgeberwechsel unter bestimmten Voraussetzungen mitgenommen werden kann (Portabilität). Dies gibt Arbeitnehmern mehr Flexibilität in ihrer Karriereplanung. Die genauen Konditionen hängen jedoch vom jeweiligen Durchführungsweg und den Vereinbarungen mit dem neuen Arbeitgeber ab.