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Düsseldorfer Tabelle 2026

Unterhaltsrechner 2026

Berechnen Sie den Kindesunterhalt nach der neuen Düsseldorfer Tabelle (gültig ab 01.01.2026) – mit Kindergeldanrechnung, Selbstbehalt-Prüfung und Mangelfall-Warnung.

486 €Mindestunterhalt (0–5 J.)
1.450 €Selbstbehalt (erwerbst.)
15 Gruppen× 4 Altersstufen

Einkommen des Unterhaltspflichtigen

Netto-Einkommen nach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen und bereinigenden Verbindlichkeiten.

Selbstbehalt: 1.450 € (erwerbstätig) / 1.200 € (nicht erwerbstätig)

Unterhaltsberechtigte Kinder

Kind 1
6–11 Jahre

Zu zahlender Unterhalt

456,50 €
pro Monat (Zahlbetrag)
Tabellenbetrag586 €
− Kindergeldabzug129,5 €
Gruppe2 (105 %)
Selbstbehalt1.450 €
Verbleibend2.043,5 €

Aufschlüsselung pro Kind

#AlterAltersstufeTabellenbetragKindergeldabzugZahlbetrag
18 J.6–11 Jahre586 €− 129,5 €456,5 €
Summe586 €− 129,5 €456,5 €

Düsseldorfer Tabelle 2026 – vollständig

Alle 15 Einkommensgruppen × 4 Altersstufen, gültig ab 01.01.2026.

GruppeNetto-Einkommen%0–56–1112–17ab 18
1.bis 2.100 €100486 €558 €653 €698 €
2.2.101 – 2.500 €105511 €586 €686 €733 €
3.2.501 – 2.900 €110535 €614 €719 €768 €
4.2.901 – 3.300 €115559 €642 €751 €803 €
5.3.301 – 3.700 €120584 €670 €784 €838 €
6.3.701 – 4.100 €128623 €715 €836 €894 €
7.4.101 – 4.500 €136661 €759 €889 €950 €
8.4.501 – 4.900 €144700 €804 €941 €1006 €
9.4.901 – 5.300 €152739 €849 €993 €1061 €
10.5.301 – 5.700 €160778 €893 €1045 €1117 €
11.5.701 – 6.400 €168817 €938 €1098 €1173 €
12.6.401 – 7.200 €176856 €983 €1150 €1229 €
13.7.201 – 8.200 €184895 €1027 €1202 €1285 €
14.8.201 – 9.700 €192934 €1072 €1254 €1341 €
15.9.701 – 11.200 €200972 €1116 €1306 €1396 €

Quelle: OLG Düsseldorf, veröffentlicht am 02.12.2025. Hinweis: Beträge sind Bedarfsbeträge vor Kindergeldabzug.

Kindesunterhalt 2026 – so funktioniert die Berechnung

Die Düsseldorfer Tabelle ist die zentrale Bemessungsgrundlage für den Kindesunterhalt in Deutschland. Sie wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben und von allen deutschen Familiengerichten als Richtlinie verwendet. Zum 01.01.2026 wurde sie erneut angepasst: Der Mindestunterhalt steigt für minderjährige Kinder um 4 €, für volljährige Kinder um 5 €.

Schritt 1: Einkommensgruppe ermitteln

Maßgeblich ist das bereinigte Netto-Einkommen des Unterhaltspflichtigen – also das Netto-Gehalt nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen (5 %, mind. 50 €, max. 150 €) und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten. Bei Selbstständigen wird der Durchschnitt der letzten drei Jahre herangezogen.

Schritt 2: Tabellenbetrag ablesen

Anhand des Alters des Kindes wird in der jeweiligen Einkommensgruppe der Bedarf abgelesen. Die 4 Altersstufen sind: 0–5 Jahre, 6–11 Jahre, 12–17 Jahre und ab 18 Jahren. In den Einkommensgruppen 2 bis 15 wird der Mindestunterhalt mit einem Prozentsatz von 105 % bis 200 % multipliziert.

Schritt 3: Kindergeldanrechnung

Vom Tabellenbetrag wird das Kindergeld ganz oder hälftig abgezogen, je nach Volljährigkeit:

  • Minderjährig: halbes Kindergeld = 129,50 € werden abgezogen
  • Volljährig: volles Kindergeld = 259 € werden abgezogen

Der so ermittelte Betrag ist der Zahlbetrag, der tatsächlich an den betreuenden Elternteil bzw. das volljährige Kind überwiesen werden muss.

Schritt 4: Selbstbehalt-Prüfung

Dem Unterhaltspflichtigen muss nach Abzug des Unterhalts ein Selbstbehalt verbleiben. Dieser beträgt 2026:

  • 1.450 € gegenüber minderjährigen Kindern bei Erwerbstätigen
  • 1.200 € gegenüber minderjährigen Kindern bei Nicht-Erwerbstätigen
  • 1.750 € angemessener Selbstbehalt gegenüber Volljährigen

Wird der Selbstbehalt unterschritten, liegt ein Mangelfall vor und der Unterhalt wird anteilig auf die Kinder verteilt.

Wichtiger Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit

Die Berechnung dient der überschlägigen Orientierung. Im Streitfall ist immer das Familiengericht zuständig – wir empfehlen die Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht.

Begriffe erklärtAlle Begriffe
Düsseldorfer Tabelle
– Richtlinie des OLG Düsseldorf zur Berechnung des Kindesunterhalts, jährlich aktualisiert.
Mindestunterhalt
– Gesetzlich festgelegter Sockelbetrag in 3 Altersstufen, basierend auf dem sächlichen Existenzminimum.
Selbstbehalt
– Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen nach Unterhaltszahlung mindestens verbleiben muss.
Zahlbetrag
– Tatsächlich zu überweisender Betrag nach Abzug des hälftigen (Minderjährige) oder vollen Kindergeldes (Volljährige).
Mangelfall
– Unterhalt würde Selbstbehalt unterschreiten – anteilige Kürzung auf alle Berechtigten.

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Aktualisiert
13. Mai 2026
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