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GlossarSteuernAktualisiert:

Sparer-Pauschbetrag

Freibetrag für Kapitalerträge: 1.000 € (Single) / 2.000 € (zusammenveranlagt).

Sparer-Pauschbetrag ist ein steuerlicher Freibetrag im deutschen Einkommensteuerrecht, der bei Einkünften aus Kapitalvermögen gewährt wird. Geregelt ist dieser in § 20 Absatz 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Er dient dazu, kleinere Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne von der Steuer freizustellen und den administrativen Aufwand für Steuerpflichtige sowie Finanzämter zu reduzieren. Für das Jahr 2026 liegt der Sparer-Pauschbetrag bei 1.000 Euro für Alleinstehende und 2.000 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner. Bis zu dieser Grenze bleiben Kapitalerträge komplett steuerfrei, es fällt also keine Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an.

Im praktischen Kontext betrifft der Sparer-Pauschbetrag nahezu jeden, der ein Bankkonto, ein Tagesgeldkonto, ein Aktiendepot oder Fondsanteile besitzt. Sobald Zinsen gutgeschrieben oder Dividenden ausgeschüttet werden, greift der Fiskus grundsätzlich zu. Um dies zu verhindern, müssen Steuerpflichtige bei ihren Banken oder Brokern einen sogenannten Freistellungsauftrag einrichten. Dieser Auftrag weist das Kreditinstitut an, Kapitalerträge bis zur Höhe des erteilten Auftrags ohne Steuerabzug an den Kunden auszuzahlen. Werden die Freistellungsaufträge nicht oder nicht in ausreichender Höhe erteilt, führt die Bank die Steuern automatisch an das Finanzamt ab. In solchen Fällen können sich Steuerpflichtige die zu viel gezahlten Steuern über die Anlage KAP in der jährlichen Einkommensteuererklärung zurückholen. Der Brutto-Netto-Rechner auf rechn24.de zeigt zwar primär die Abzüge vom Arbeitslohn, jedoch ist das Verständnis über steuerfreie Beträge wie den Sparer-Pauschbetrag essenziell, um das gesamte verfügbare Nettoeinkommen eines Haushalts zu optimieren. Besonders bei der Planung der Altersvorsorge oder dem Vermögensaufbau durch ETFs spielt die optimale Ausnutzung dieses Freibetrags eine zentrale Rolle.

Mit Blick auf die kommenden Jahre und mögliche Änderungen ab 2027 wird in der politischen Debatte immer wieder über eine Anpassung oder Dynamisierung des Sparer-Pauschbetrags diskutiert, um die private Altersvorsorge weiter zu stärken und die Inflation auszugleichen. Konkrete gesetzliche Beschlüsse für eine Erhöhung über die aktuellen 1.000 Euro beziehungsweise 2.000 Euro hinaus liegen für 2027 jedoch noch nicht final vor. Steuerpflichtige sollten daher ihre Freistellungsaufträge regelmäßig überprüfen und an ihre aktuelle Anlagestrategie anpassen, um den bestehenden Rahmen bestmöglich auszuschöpfen. Wer seine Erträge auf mehrere Banken verteilt, muss darauf achten, dass die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge den gesetzlichen Maximalbetrag nicht überschreitet, da dies zu Rückfragen durch das Bundeszentralamt für Steuern führen kann.

Praxis-Beispiel

Beispiel: Eine alleinstehende Arbeitnehmerin hat im Jahr 2026 ein Aktiendepot und ein Tagesgeldkonto. Auf dem Tagesgeldkonto erhält sie 300 Euro Zinsen, aus dem Aktiendepot fließen ihr 850 Euro an Dividenden zu. Ihre gesamten Kapitalerträge belaufen sich somit auf 1.150 Euro. Da ihr Sparer-Pauschbetrag bei 1.000 Euro liegt, bleiben die ersten 1.000 Euro komplett steuerfrei. Lediglich der übersteigende Betrag von 150 Euro unterliegt der Abgeltungsteuer von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag. Sie zahlt somit rund 39 Euro Steuern auf ihre Kapitalerträge, während der Großteil unangetastet bleibt.

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Häufige Fragen

Muss ich den Sparer-Pauschbetrag jedes Jahr neu beantragen?+

Nein, ein einmal erteilter Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank gilt in der Regel unbefristet, bis Sie ihn ändern oder widerrufen. Es ist jedoch ratsam, die verteilten Beträge regelmäßig zu überprüfen, besonders wenn Sie Konten bei verschiedenen Banken haben oder sich Ihre Anlagestrategie ändert.

Was passiert, wenn ich vergessen habe, einen Freistellungsauftrag einzurichten?+

Wenn kein Freistellungsauftrag vorliegt, führt die Bank die Abgeltungsteuer auf Ihre Kapitalerträge automatisch an das Finanzamt ab. Sie können sich diese zu viel gezahlten Steuern jedoch im Rahmen Ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung über die Anlage KAP nachträglich erstatten lassen. Der Sparer-Pauschbetrag wird dann vom Finanzamt bei der Steuerfestsetzung automatisch berücksichtigt, sodass Ihnen kein finanzieller Nachteil entsteht.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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