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GlossarSteuernAktualisiert:

Gewerbesteuer

Gemeindesteuer auf Gewerbeerträge ab 24.500 € Freibetrag (Personengesellschaften); kommunal verschiedener Hebesatz.

Gewerbesteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen der deutschen Kommunen und wird auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebs erhoben. Die gesetzliche Grundlage bildet das Gewerbesteuergesetz (GewStG). Jeder stehende Gewerbebetrieb im Inland unterliegt dieser Steuer, unabhängig von seiner Rechtsform. Für das Jahr 2026 gilt weiterhin der wichtige Freibetrag von 24.500 Euro für Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder UG erhalten diesen Freibetrag nicht, sie sind ab dem ersten Euro gewerbesteuerpflichtig. Die Berechnung erfolgt in zwei Stufen: Zunächst wird der Gewerbeertrag mit der bundeseinheitlichen Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert, woraus sich der Steuermessbetrag ergibt. Dieser wird anschließend mit dem individuellen Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert. Der gesetzliche Mindesthebesatz liegt bei 200 Prozent, in der Praxis verlangen viele Städte jedoch Hebesätze von 400 Prozent oder mehr, was die Steuerlast erheblich beeinflusst. Die Festsetzung des Hebesatzes obliegt allein der Gemeinde und ist ein wichtiges Instrument der kommunalen Wirtschaftspolitik.

Im praktischen Alltag betrifft die Gewerbesteuer vor allem Handwerker, Händler und Dienstleister, die ein Gewerbe angemeldet haben. Freiberufler wie Ärzte, Anwälte oder Journalisten sind hingegen von der Gewerbesteuer befreit, sofern sie nicht gewerblich infiziert werden. Für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften gibt es eine wichtige Entlastung bei der Einkommensteuer: Die gezahlte Gewerbesteuer wird nach § 35 EStG pauschal auf die Einkommensteuer angerechnet, derzeit mit dem 4,0-fachen des Gewerbesteuer-Messbetrags. Dies führt in vielen Gemeinden mit einem Hebesatz von bis zu 400 Prozent dazu, dass die Gewerbesteuer faktisch keine zusätzliche Belastung darstellt. Unternehmer müssen bei der Standortwahl genau auf den Hebesatz achten, da dieser einen direkten Wettbewerbsvorteil oder -nachteil bedeuten kann. Wer seine genaue Belastung ermitteln möchte, kann den Gewerbesteuer-Rechner auf rechn24.de nutzen, um verschiedene Szenarien und Hebesätze durchzuspielen. Auch bei der Rechtsformwahl spielt die Gewerbesteuer eine entscheidende Rolle, da die fehlende Anrechnungsmöglichkeit bei Kapitalgesellschaften zu einer definitiven Steuerbelastung führt.

Mit Blick auf die kommenden Jahre wird intensiv über eine Reform der Gemeindefinanzen diskutiert. Geplant ab 2027 sind mögliche Anpassungen bei den Hinzurechnungen und Kürzungen im Gewerbeertrag, um die Liquidität von mittelständischen Unternehmen zu schonen. Insbesondere die Hinzurechnung von Mieten, Pachten und Leasingraten steht auf dem Prüfstand, da sie Unternehmen in Krisenzeiten überproportional belastet. Bis dahin bleibt es für Gewerbetreibende essenziell, ihre Vorauszahlungen stets im Blick zu behalten und bei Gewinneinbrüchen rechtzeitig Herabsetzungsanträge beim Finanzamt zu stellen, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden. Zudem sollten Unternehmer prüfen, ob sie durch geschickte Vertragsgestaltungen die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen minimieren können. Die Komplexität der Regelungen erfordert eine vorausschauende Planung, um böse Überraschungen bei der endgültigen Steuerfestsetzung durch die Kommune zu verhindern.

Praxis-Beispiel

50.000 € Gewinn − 24.500 € = 25.500 × 3,5 % = 893 € × Hebesatz München 490 % = 4.376 € Gewerbesteuer.

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Häufige Fragen

Müssen Freiberufler auch Gewerbesteuer bezahlen?+

Nein, reine Freiberufler wie Ärzte, Architekten oder Journalisten unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Sie erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn freiberufliche und gewerbliche Tätigkeiten gemischt werden. Verkauft ein Arzt beispielsweise zusätzlich Nahrungsergänzungsmittel, kann dies zur gewerblichen Infektion führen und die gesamten Einkünfte gewerbesteuerpflichtig machen.

Wann muss die Gewerbesteuer an die Gemeinde gezahlt werden?+

Die Gewerbesteuer wird in der Regel in Form von vierteljährlichen Vorauszahlungen entrichtet. Die gesetzlichen Fälligkeitstermine sind der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres. Nach Ablauf des Kalenderjahres und Abgabe der Steuererklärung erfolgt die endgültige Abrechnung durch den Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde, was zu einer Nachzahlung oder Erstattung führen kann.

Verwandte Begriffe

Quelle: Bundesfinanzministerium

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